BGH: Rückforderung der Fitnessstudiobeiträge rechtmäßig

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Gute Nachrichten gab es kürzlich vom BGH für die Mitglieder von Fitnessstudios:

Der XII. Zivilsenat des BGH verpflichtet die Betreiberin eines Fitnessstudios gemäß §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge, welche sie in der Zeit, in der sie ihr Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie schließen musste, von einem Kunden eingezogen hat. Gemäß § 275 Abs. 1 BGB sei der Anspruch der Fitnessstudiobetreiberin auf die Gegenleistung ausgeschlossen, soweit ihr die Leistung unmöglich sei. Diese rechtliche Unmöglichkeit trat nach der Bewertung des BGH dadurch ein, dass die Beklagte aufgrund hoheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ihr Fitnessstudio zeitweise schließen musste. Während dieser Zeit sei sie daran gehindert gewesen, ihre vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen.

Die Unmöglichkeit zur Leistungserfüllung im vorliegenden Fall war nach Ansicht des BGH auch nicht bloß vorübergehender Natur. Aufgrund des geschlossenen Fitnessstudiovertrages sei die Fitnessstudiobetreiberin verpflichtet gewesen, dem Mitglied fortlaufend die Möglichkeit zum Training in ihrem Studio zu verschaffen. Die regelmäßige sportliche Betätigung sei Zweck eines Fitnessstudiovertrages und könne deshalb auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Für den Zeitpunkt der Schließung des Studios sei die Erreichung des Vertragszwecks endgültig unmöglich geworden, der Anspruch der Fitnessstudiobetreiberin auf die Gegenleistung sei damit entfallen.

Das Amtsgericht hat die beklagte Fitnessstudiobetreiberin zur Rückzahlung der Monatsbeiträge für den Schließungszeitraum in Höhe von 86,75 € nebst Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Ihre hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Das Landgericht eröffnete jedoch durch eine Zulassung der Revision somit den Weg zum BGH. Die obengenannte Entscheidung des BGH stellt somit eine Wende für alle Fitnessstudiomitglieder dar, die während des Corona Lockdowns nicht ins Fitnessstudio konnten und trotzdem ihre Beiträge errichten mussten.

Diesem Rückzahlungsanspruch des Mitglieds kann die Fitnessstudiobetreiberin auch nicht entgegenhalten, der Vertrag sei wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB dahingehend anzupassen, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verlängert wird.

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