Bundesgerichtshof stärkt den eine Standardimpfung des Kindes befürwortenden Elternteil

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Mit Beschluss vom 3. Mai 2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH XII ZB 157/16) einen Streit zwischen uneinigen Eltern für das gemeinsame minderjährige Kind entschieden.

Der Fall

Gemeinsam sorgeberechtigte Vater und Mutter vertraten unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Notwendigkeit von Schutzimpfungen für die vierjährige Tochter.

Der Vater und Antragsteller befürwortete die Durchführung altersentsprechender Schutzimpfungen seiner Tochter.

Dies sah er als seine Verpflichtung an, soweit Schutzimpfungen verfügbar seien und durch die Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut (Abk.: STIKO) empfohlen würden.

Eine gänzlich andere Auffassung vertrag die als Antragsgegnerin auftretende Kindesmutter. Sie wertete das Risiko von Impfschäden höher als das allgemeine Infektionsrisiko. Eine anlassunabhängige Impfung ihrer Tochter könne sie nur dann befürworten, wenn ärztlicherseits Impfschäden mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten.

Die Entscheidung

In erster Instanz übertrug das entscheidende Amtsgericht dem Vater das Entscheidungsrecht hinsichtlich der Durchführung von Impfungen.

Nachdem die Mutter Beschwerde einlegte, entschied das Oberlandesgericht Jena (OLG Jena FamRZ 2016, 1175) ebenfalls zugunsten des Vaters, beschränkte die Befugnis des Vaters aber auf bestimmte Schutzimpfungen.

Vor dem BGH verfolgte die Mutter weiter ihr Ziel, die alleinige Entscheidungsbefugnis für Schutzimpfungen ihrer Tochter zu erhalten.

Aus ihrer Sicht seien die STIKO-Empfehlungen das interessengebundene Produkt unheilvoller Lobbyarbeit der Pharmaindustrie und der Ärzteschaft. 

Diesem Vortrag folgte der BGH nicht. Die Entscheidungskompetenz sei dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Kindeswohl besser gerecht wird.

Da der Vater Impfungen offen gegenüberstehe und sich an den Empfehlungen der STIKO orientiere, sei er besser geeignet, über Impfungen der gemeinsamen Tochter zu entscheiden.

Impfempfehlungen der STIKO seien in der Rechtsprechung des BGH als medizinischer Standard anerkannt, der Nutzen der empfohlenen Impfungen würde das Impfrisiko überwiegen. Ein Sachverständigengutachten sei verzichtbar.

Fazit

Unabhängig von einer in letzter Zeit wieder durch die Medien geisternden allgemeinen Impfpflicht, wird derjenige Elternteil, der Standardimpfungen seines Kindes befürwortet, diese auch gegen den Willen des anderen sorgeberechtigten Elternteil durchsetzen können.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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