Bundesgerichtshof zum Verjährungsbeginn Rückerstattungsanspruch Bankbearbeitungsgebühr

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen geurteilt, dass der Lauf der Verjährungsfrist bzgl. des Rückerstattungsanspruches von Bankbearbeitungsgebühren erst mit Ablauf des Jahres 2011 begonnen hat (BGH, Urteile v. 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14).

In seiner Pressemitteilung wird dies damit begründet, weil Darlehensnehmern eine Klageerhebung vor dem Jahr 2011 aufgrund bis dahin unsicherer Rechtslage nicht zumutbar war. Erst im Jahr 2011 habe sich eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet, die Regelungen zu Bearbeitungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam erachtete und sonach deren Erhebung unwirksam war. Der Darlehensnehmer konnte also erst ab dem Jahr 2011 die Bankbearbeitungsgebühren mit Aussicht auf Erfolg zurückfordern.

Von großer Bedeutung für die Verjährung ist auch folgende Ausführung in der Pressemitteilung des BGH zur Dauer der Verjährungsfrist:

Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.“

Sonach ist nur Verjährung bei den Verbraucherdarlehensverträgen eingetreten, die vor dem Jahr 2004 geschlossen wurden.
Es ist Betroffenen jedenfalls zu empfehlen, die Rückerstattung von Bankbearbeitungsgebühren notfalls noch vor Ende des Jahres 2014 notfalls mittels Mahnbescheid oder Klageerhebung geltend zu machen, um die Verjährung zu hemmen, sollten die Banken nach wie vor die Rückerstattung von Bankbearbeitungsgebühren verweigern oder in die Länge ziehen.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Volker Blees

Beiträge zum Thema