Bundeskartellamt: Deutsche Post hat marktbeherrschende Stellung missbraucht

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Die Deutsche Post AG (DPAG) hat ihre marktbeherrschende Stellung in mehreren Fällen im Bereich Briefdienstleistungen missbraucht und dadurch einen fairen Wettbewerb behindert. Das Bundeskartellamt sprach daher eine Abmahnung gegen die DPAG aus (Az.: B 9 – 128/12).

Als marktbeherrschender Briefdienstleister ist die Deutsche Post verpflichtet, ihren Wettbewerbern einen sog. Teilzugang zu ihrem Netz anzubieten. Das heißt: Der Mitbewerber sammelt Briefe bei seinen Kunden ein und liefert sie frankiert, nummeriert und vorsortiert ins Briefzentrum der Post. Von dort werden die Briefe dem Endkunden zugestellt. Dafür verlangt die Deutsche Post ein Teilleistungsentgelt, das nur einen gewissen Prozentsatz des Standardportos beträgt. Allerdings vereinbarte die Post mit mehreren Großkunden Briefpreise und Treuerabatte, die unter den Preisen der Wettbewerber lagen. Damit habe sie nach Ansicht des Bundeskartellamts einen fairen Wettbewerb behindert.

Diese Maßnahmen hat die Post seit 2013 eingestellt. Daher hielten es die Wettbewerbshüter für ausreichend, eine Abmahnung auszusprechen. Die DPAG bestreitet die Vorwürfe und legte Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein.

Fairer Wettbewerb dient am Ende dem Verbraucherschutz. Entsprechend hart können Verstöße gegen das Kartellrecht sanktioniert werden. Bußgelder, Schadensersatzforderungen oder auch strafrechtliche Ermittlungen können die Folge sein. Verstöße gegen das Kartellrecht müssen gar nicht offensichtlich sein, sondern können auch im Detail stecken. „Scheinbar unwichtige Absprachen oder Klauseln in Verträgen können zu Verstößen gegen das Kartellrecht führen“, erklärt Rechtsanwalt Michael Horak. Besonders marktbeherrschende Unternehmen wie z.B. die Deutsche Post unterliegen besonderen Pflichten und dürfen ihren Mitbewerbern den Zugang zum Markt nicht unmöglich machen.

Mehr Informationen: www.bwlh.de

horak. Rechtsanwälte



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