Bundesverfassungsgericht stärkt Recht auf Vergessen im Internet

  • 1 Minuten Lesezeit

Nach dem Beschluss vom Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 – Recht auf Vergessen können Online-Pressearchive zu Schutzvorkehrungen gegen die zeitlich unbegrenzte Verbreitung personenbezogener Berichte durch Suchmaschinen verpflichtet sein

Der heute veröffentlichte Beschluss „Recht auf Vergessen I“, der ergänzt wird durch den Beschluss vom selben Tag „Recht auf Vergessen II“ (vergleiche PM Nr. 84/2019), betrifft eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs, die sich gegen die uneingeschränkte Bereitstellung von mehr als 30 Jahre zurückliegenden Presseberichten in einem Online-Archiv wandte, in denen unter namentlicher Nennung über dessen Verurteilung wegen Mordes berichtet wurde.

In der Sache führt der Senat aus, dass sich Schutzansprüche gegenüber der Verbreitung von alten Presseberichten in einem Online-Archiv nach einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte richten, bei der der Zeit unter den Kommunikationsbedingungen des Internets besonderes Gewicht zukommt („Recht auf Vergessen“). Dabei sei zu berücksichtigen, wieweit dem Verlag Mittel zu Gebote stehen, zum Schutz der Betroffenen auf die Verbreitung der alten Berichte im Internet – insbesondere auf deren Auffindbarkeit durch Suchmaschinen bei namensbezogenen Suchabfragen – Einfluss zu nehmen. Gestützt sind solche Ansprüche in Abgrenzung von dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf die äußerungsrechtlichen Schutzdimensionen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Haben Sie Fragen zum Persönlichkeitsrecht?

Rufen Sie uns an.

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Kai Jüdemann

Beiträge zum Thema