Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte lediger Väter

  • 1 Minuten Lesezeit

Bislang war es für Väter nichtehelicher Kinder aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen - im Gegensatz zu Vätern ehelicher Kinder - nahezu unmöglich, das gemeinsame oder alleinige Sorgerecht für das Kind zu bekommen. Eine gerichtliche Entscheidung zu Gunsten des nichtehelichen Vaters war vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr „gekippt" und Folgendes entschieden:

1. „Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne die Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen(...).

2. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

3. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1672 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht." (BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, 1 BvR 420/09)

Es kann also bereits jetzt eine gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht herbeigeführt werden.

RA Michael Vogt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Vogt

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten