Bundesweite Strafverteidigung - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

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Um Kinderpornographie handelt es sich, wenn pornographische Schriften (Tonträger, Bildträger, Abbildungen, Datenspeicher, Darstellungen etc.) sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben. Ein Kind im Sinne des § 184b Strafgesetzbuch ist eine Person unter 14 Jahren. Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der vorgenommenen sexuellen Handlung. Auch sog. „Posing-Darstellungen" können von § 184b StGB erfasst sein. Ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen ist nicht erforderlich. Comics, Mangas, fiktive Personen fallen auch unter den Straftatbestand, entscheidend ist dann der Sinngehalt der Schrift.

Unter Strafe gestellt ist das Verbreiten der Schriften. Dafür muss die Schrift so zur Verfügung gestellt werden, dass der Beschuldigte nicht mehr überblicken kann, wen und wie viele er damit erreicht. Es reicht aus, wenn die Schrift in den Verkehr gelangt ist, eine tatsächliche Kenntnisnahme braucht es nicht. Für ein Verbreiten von Datenspeichern muss die Datei nur im Arbeitsspeicher des Rechners angekommen sein (sowohl Upload als auch Download werden erfasst). Daneben wird selbstverständlich die Weitergabe von Speichermedien (externe Festplatte, USB-Stick etc.) mit kinderpornographischen Schriften bestraft.

Auch wird bestraft, wer kinderpornographische Schriften öffentlich zugänglich macht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schriften ins Internet (Homepage, Tauschbörse etc.) eingestellt werden. Vorbereitungshandlungen für ein Verbreiten oder Zugänglichmachen werden genauso sanktioniert.

Wenn die Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen darstellen, dann droht Strafe auch bei „Besitz-Verschaffen". Die sexuellen Handlungen müssen aber nicht wirklich statt gefunden haben. Schriften, die einen Realitätsgehalt aufweisen reichen bereits für eine Bestrafung, wenn sie nur besessen oder „sich-verschafft" werden. Das Aufrufen von Internetseiten kann dafür bereits ausreichen.

Wer nicht sicher ist, ob sein Verhalten unter den § 184b StGB fällt, dem sei gesagt, dass der Gesetzgeber und die Rechtsprechung kaum Lücken gelassen haben. Fast alle Handlungen, die im Zusammenhang mit Kinderpornographie stehen, sind unter Strafe gestellt. Deshalb sind auch „Zufallspunkte" mit Vorsicht zu genießen. In diesen Fällen ist es ratsam, sofort die Polizei einzuschalten, den Fundort zu vermerken, die Daten auf einer CD oder einem Stick zu speichern (der dann der Polizei ausgehändigt wird) und den Cache des eigenen PCs zu leeren.

Welche Strafe droht?

Wer kinderpornographische Schriften verbreitet, zugänglich macht oder herstellt, der wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Geschieht das gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, drohen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Das „Sich-Verschaffen" und der Besitz wird mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Häufig kommt es im Rahmen des Vorwurfs zu Hausdurchsuchungen oder völlig unerwartet kommt die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung. Tipps und Ratschläge, was in solchen Momenten zu tun ist, finden Sie auf meiner Homepage. Beherzigen Sie nur: „Keine Angaben ohne Einsicht in die Ermittlungsakte!"

Ein Verfahren wegen Kinderpornographie ist eine ernste Sache. Es drohen neben Stigmatisierung und sozialen Konsequenzen hohe Strafen. Außerdem könne Computer, Smartphone etc. eingezogen werden, nicht selten mit Folgen für den beruflichen Alltag des Beschuldigten.

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