Rechtsmittel gegen ein Urteil – Revision, Revisionsverfahren

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Urteil – und jetzt?

Revision

Ein strafgerichtliches Urteil kann mit dem Rechtsmittel der Revision angegriffen werden, gleichgültig ob in erster Instanz beim Amtsgericht, Landgericht oder Oberlandesgericht verhandelt wurde. Dafür steht dem Verurteilten eine Woche nach Verkündung des Urteils zur Verfügung. 

Ein Urteil des Amtsgerichts kann darüber hinaus auch mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen werden, gegen ein Urteil des Landgerichts ist lediglich das Rechtsmittel der Revision möglich.

Aber was ist eine Revision?

Eine Revision ist ein Rechtsmittel, also ein von der Rechtsordnung zugelassenes Mittel, um eine gerichtliche Entscheidung anzugreifen. Die Einlegung der Revision hat grundsätzlich Doppelwirkung. Man spricht hier von Devolutiv- und Suspensiveffekt.

Der Devolutiveffekt hat zur Folge, dass die Sache zur Entscheidung an ein Gericht höherer Instanz geht. Der Suspensiveffekt hat zur Folge, dass das Urteil nicht rechtskräftig wird, also eine Strafvollstreckung zumindest verzögert wird. 

Und dann?

Im Gegensatz zur Berufung, bei der gänzlich neu verhandelt wird, ist die Revision kein neues Tatsachengericht. Es findet daher keine neue Hauptverhandlung und Beweisaufnahme statt, in der die Zeugen erneut vernommen oder andere Beweismittel gewürdigt werden. Vielmehr überprüft das Revisionsgericht, also je nach Instanzenzug das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof, das Urteil der Vorinstanz als solches auf seine formelle und materielle Richtigkeit. 

Das Vorbringen, das vorinstanzliche Gericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wird dabei nicht mehr überprüft. Vielmehr wird zur Überprüfung zum einen die Beweiswürdigung des Gerichts gestellt, mithin Widersprüche und falsche Schlussfolgerungen aufgedeckt. Zudem werden Verfahrensfehler und die Anwendung des materiellen Rechts überprüft. 

Dies können beispielsweise überschrittene Fristen oder auch fehlende Tatbestandsmerkmale sein, ohne die der Sachverhalt nicht als strafbares Verhalten eingeordnet werden kann. 

Verbot der Verschlechterung

Das Verbot der Verschlechterung besagt, dass bei einer Revision die Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden dürfen, wenn lediglich der Angeklagte oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft Revision einlegt. Damit soll verhindert werden, dass der Angeklagte aufgrund der Befürchtung einer noch höheren Strafe als der bereits ausgeurteilten, kein Rechtsmittel einlegt. 

Zu beachten ist jedoch, dass das Verbot der Verschlechterung nicht gilt, wenn die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Revision einlegt. 

Und nun?

Die Liste an Gründen die zu einer erfolgreichen Revision und damit zu einer Aufhebung des Urteils führen können, ist lang. Ob gegen ein Urteil Revision eingelegt werden sollte, kann, insbesondere aufgrund der Vielzahl an denkbaren Konstellationen daher nur ein erfahrener Strafverteidiger beurteilen. Gerne können Sie dafür Kontakt zu mir aufnehmen.


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