Bundesweite Strafverteidigung – Vorwurf der Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung etc.

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Die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit eines Menschen ist ein hohes Schutzgut in der Rechtsordnung. Diesem Stellenwert tragen die Straftatbestände der Körperverletzung (gefährliche Körperverletzung, schwere Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge, fahrlässige Körperverletzung etc.) Rechnung. Dabei erfüllen nicht nur Schläge, Tritte, etc. den Tatbestand beispielsweise des § 223 Strafgesetzbuch StGB. Es reicht aus, wenn das körperliche Wohlbefinden nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Dazu zählt zum Beispiel der Schmerz infolge einer Ohrfeige.

Wird die körperliche Unversehrtheit durch die Tat nachteilig verändert, ist ebenfalls eine Körperverletzung anzunehmen. Gleiches gilt für die Schädigung der Gesundheit. Auch der ärztliche Heileingriff ist eine Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB). In diese Körperverletzung kann der Patient jedoch einwilligen, so dass eine Strafbarkeit entfällt.

Nicht selten werden Körperverletzungsdelikte wechselseitig begangen. Häufig kommt es zu Auseinandersetzungen, bei denen sich die Beteiligten allesamt wegen Körperverletzung strafbar machen können (z.B. Kneipenschlägereien oder Schlägereien auf Volksfesten etc.). Nicht immer ist dann sofort klar, wer den ersten Schlag getätigt hat. Strafverfahren, die derartige Geschehensabläufe als Grundlage haben, sind deshalb nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Es kommt zu zahlreichen Befragungen von Zeugen. Je nach dem auf welcher Seite die Zeugen standen, kann sich aus der Ermittlungsakte ein gänzlich anderer Geschehensablauf ergeben. Den so entstehenden Eindruck in einer etwaigen Hauptverhandlung zu widerlegen, ist nicht unmöglich aber schwer. In derartigen Konstellationen empfiehlt es sich bereits mit der Ladung zur Vernehmung als Beschuldigter, einen Strafverteidiger einzuschalten. Mit seiner Hilfe kann Akteneinsicht genommen werden und das Verfahren in die richtige Richtung gelenkt werden. Versäumen Sie die Chance nicht.

Lassen Sie sich vor allem nicht von dem Gedanken leiten, ich habe ja nichts getan oder mich nur gewehrt. Ob das so ist, wird aufgrund der Ermittlungsakte beurteilt und ob weitere Beteiligte etwas Ähnliches ausgesagt haben, kann man nie wissen. Je nach Wahrnehmung und Aussageverhalten sitzen gelegentlich die Falschen wegen Körperverletzung oder gar gefährlicher Körperverletzung (z.B. mittels einer Waffe) auf der Anklagebank. Und dann droht Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten.

Noch gefährlicher wird es, wenn das Opfer der Tat beispielsweise das Sehvermögen verliert (durch den Schlag mit einer Flasche o.ä.), denn dann ist die Strafandrohung Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.


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