Wegweisendes Blitzer-Urteil des OLG Ffm: Zahlreiche Bußgeldbescheide dürften rechtswidrig sein

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Nunmehr ist auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 06.11.2019, Az.: 2 Ss-OWi 942/19) der Argumentation der Anwaltschaft gefolgt und hat entschieden, dass Bußgeldbescheide, die auf einer Geschwindigkeitsmessung durch einen privaten Dienstleister beruhen, rechtswidrig sind.

Viele Gemeinden übertragen diese hoheitlichen Aufgaben nämlich auf private Dienstleister und erlassen dann auf Grundlage der von diesen privaten Dienstleistern ausgewerteten Messdateien ihre Bußgeldbescheide.

Diese Vorgehensweise ist durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main für unzulässig erklärt worden. Bislang liegt nur die Pressemitteilung vor. Laut dieser Pressemitteilung (vgl. Presseinformation vom 12.12.2019, Nr. 65/2019) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hierzu u. a. folgendes ausgeführt:

„Die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung hat keine Rechtsgrundlage. In der Folge hätte das Regierungspräsidium Kassel keinen Bußgeldbescheid erlassen dürfen.“ Die Ortspolizeibehörde dürfe die Verkehrsüberwachung nur durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation vornehmen. Der Zeuge B. sei unstreitig kein Bediensteter der Gemeinde. Seine Überlassung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung sei rechtswidrig. Das Verfahren könne damit nicht als Grundlage für den Erlass eines Bußgeldbescheids dienen."

Dies bedeutet, dass alle in diesen Fällen bereits erlassenen und noch nicht rechtskräftigen Bußgeldbescheide aufzuheben sind.

Sofern in einem solchen Fall noch kein Bußgeldbescheid erlassen wurde, muss die zuständige Behörde das Verfahren einstellen.

Dem Anhörungsbogen und auch dem Bußgeldbescheid lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob ein privater Dienstleister involviert war oder nicht.

Diese Frage kann aber durch die von einem Rechtsanwalt zu beantragende Akteneinsicht geklärt werden.


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