Bußgeldrecht – Fahrverbot – neuer Bußgeldkatalog evtl. nichtig

  • 2 Minuten Lesezeit

Sehr geehrte Damen und Herren, 

der Gesetzgeber hat am 28.04.2020 die Novelle der Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung in Kraft gesetzt. Durch diesen neuen Bußgeldkatalog kann es zu einer Verschärfung der Bußgelder zu Ihren Lasten kommen. 

Insbesondere ist es durch den neuen Bußgeldkatalog nunmehr bereits statthaft Ihnen den Führerschein zu entziehen, wenn Sie innerorts 21 km/h oder außerorts 26 km/h schneller als erlaubt gefahren sein sollen.

Bis zu der Änderung des Bußgeldkataloges galt diese Entziehung erst bei einer Überschreitung von 31 km/h innerorts bzw. 41 km/h außerorts.

Verfahren mit der Anordnung eines Fahrverbotes dürften daher rasant ansteigen.

Ihr Glück als Betroffener könnte sein, dass es einen Formfehler bei der StVO-Novelle 2020 gab. So wurde obgleich des Zitiergebots des Grundgesetzes der § 26 a I Nr. 3 StVO nicht genannt. Die Nennung wäre jedoch bei einer Änderung oder Neueinführung eines Regelfahrverbotes notwendig gewesen.

In der Vergangenheit hat das Bundesverfassungsgericht bei Verletzungen des Zitiergebots die Nichtigkeit der Verordnung festgestellt. Gegebenenfalls führt dieser Formfehler nicht nur zu einer Teilnichtigkeit, sondern dazu, dass die gesamte Neuregelung unwirksam ist.

Was sollten Sie jetzt tun?

  • Wenn gegen Sie ein Bußgeld verhängt wurde oder aber sogar ein Fahrverbot droht, sollten Sie sofort anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen und Einspruch einlegen. Beachten Sie dabei unbedingt die gesetzliche Einspruchsfrist.
  • Sollte die Frist bereits verstrichen und keine Wiedereinsetzung in die Frist möglich sein, sollte bei der Bußgeldstelle ein Aufschub der Durchsetzung des Bußgeldbescheides beantragt werden.
  • Haben Sie bereits Ihren Führerschein abgegeben, so könnte beantragt werde, dass die Entscheidung aufgehoben wird und dass der Führerschein zurückgegeben wird.

Wir stehen Ihnen als Rechtsanwälte in Bochum gerne im Rahmen des Straf- und Bußgeldrechts beratend zur Seite und sofern nicht bereits mit der Behörde eine Einigung zu erzielen ist, auch als Verteidiger / Rechtsanwalt vor dem zuständigen Amtsgericht zur Verfügung

Sollten Sie die Anhörung als Beschuldigter, eine Verwarnung oder aber bereits einen Bußgeldbescheid erhalten haben, ist es Sinnvoll schnell einen Termin zu vereinbaren. Wir als Rechtsanwälte in Bochum werden die notwendigen Rechtsbehelfe/Rechtsmittel in Abstimmung mit Ihnen einlegen, Akteneinsicht nehmen, den Tatvorwurf in Ruhe mit Ihnen erörtern und anschließend gegenüber der jeweiligen Behörde eine Einlassung abgeben.

Häufig handelt es sich im Rahmen des Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht um vorgeworfene angebliche Verstöße im Bereich von Geschwindigkeitsüberschreitungen, Fahren unter Alkoholeinfluss, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) und ähnliches. Wir als Anwälte und Verteidiger aus Bochum stehen Ihnen gerne zur Seite. 

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!        


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt und Notar Wolf Ansorge

Beiträge zum Thema