Bußgeldverfahren als Halter eines Fuhrparks gemäß § 31 Abs 2 StVZO? – Fachanwalt gibt Tipps!

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Auch den Halter eines Kfz kann ein Bußgeldverfahren mit drohender Punkteintragung in Flensburg treffen. Gemäß § 31 Abs. 2 StVZO darf der Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld (bei Dülmen, Ahaus, Borken) erklärt Ihnen nachfolgend die Anforderungen, die durch die Rechtsprechung an die Sorgfalts- und Überwachungspflichten des Halters gestellt werden:   

Von der Regelung des § 31 Abs. 2 StVZO sind üblicherweise Fuhrparkhalter (sowie ggf. durch § 9 Abs. 2 OWiG betriebliche Fahrdienst- und Fuhrparkleiter) betroffen und sehen sich mit Bußgeldbescheiden konfrontiert. Die Höhe der Bußgelder ist in Nr. 189 BKat geregelt und liegt aktuell zwischen 90 und 270 Euro Regelbußgeld.       

Ein Beispiel zum Zustand der Fahrzeuge, insbesondere LKW und Busse, sind z.B. nicht ordnungsgemäße Bremsen oder Bremsteile gemäß § 41 StVZO. Aber auch Verstöße gegen Beleuchtung und lichttechnische Einrichtungen kommen in Betracht, wenn z.B. ein allzu leidenschaftlicher Trucker beleuchtet wie ein Weihnachtsbaum auf der Straße unterwegs ist.   


Liegt Pflichtverletzung vor?

Die Pflichtverletzung eines Kfz-Halters kann jedoch nicht schon allein aufgrund der Mängel am Fahrzeug angenommen werden. Es sind vielmehr die konkreten Umstände ausschlaggebend, die in der Person des Betroffenen die Missachtung der Sorgfaltspflichten ergeben.

Zur Überwachungspflicht gehört es grundsätzlich, sich durch gelegentliche, auch überraschende Stichproben davon zu überzeugen, daß Weisungen beachtet werden. Es handelt sich dabei jedoch um keine generelle Pflicht, seinen Mitarbeitern ständig mit Adleraugen nachzustellen; dazu unten bei den Verteidigungsansätzen mehr.    

Eine solche stichprobenartige Kontrolle ist nach der Rechtsprechung – aber wohl je nach Gericht – sogar dann grundsätzlich zumutbar, wenn die Mitarbeiter des Betroffenen die Betriebsfahrzeuge häufig wegen des frühen Dienstantritts mit nach Hause nehmen und ihre Fahrten nicht unbedingt vom Betriebssitz aus antreten. Der Betroffene, so die Gerichte, müsse dann eben den Fahrzeugzustand stichprobenartig bei der Anfahrt zum Betriebsgelände oder bei der Abfahrt zu einem Auftrag oder eben am Abstellort des Fahrzeugs überprüfen. Aber nochmal: Es gibt keine Generalverpflichtungen für ständige Stichproben.


Gute Verteidigungsansätze!

Es gibt in diesen Fällen der angeblichen Aufsichtspflichtverletzung zahlreiche gute Verteidigungsansätze für den Halter:

  • Zunächst muß die fehlende Verkehrssicherheit bzw. ein anderer der in § 31 StVZO benannten Tatbestände positiv feststellbar sein. Das versteht sich nicht von selbst, weil z.B. nicht jeder Mangel unbedingt zur fehlenden Verkehrssicherheit führt oder führen könnte.


  • Von einem Mangel an einem Fahrzeug kann nicht ohne weiteres auf eine Pflichtverletzung auf Seiten des Halters geschlossen werden.


  • Ob und wie häufig eine Überprüfung darüber stattzufinden hat, ob das Personal betriebliche Weisungen zu Fahrzeugkontrollen und Überprüfungen umsetzt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dafür kommt es auf den Inhalt der Weisungen an, auf die Zuverlässigkeit des Weisungsempfängers in der Firma sowie auf das konkret betroffene Fahrzeug an.


  • Der Fahrzeughalter darf sich z.B. auf sachkundige, erfahrene und bezüglich der Betriebssicherheitskontrolle zuverlässige Fahrer verlassen – und muß diesen eben nicht ständig kontrollieren, solange nicht besondere Umstände dazu veranlassen.  


  • Das Verschulden des Fahrzeughalters für (nicht erkannte) Mängel kann am ehesten dann verneint werden, wenn LKW und Busse bzw. sonstige Betriebsfahrzeuge erst kurz vor einem festgestellten Verstoß beider Hauptuntersuchung („TÜV“) waren und/oder regelmäßig gewartet werden.  In solchen Fällen darf sich der Halter bei Sichtkontrolle auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs verlassen. Er muß gerade nicht ohne besonderen Anlaß nach der Abnahme oder einer Inspektion eigene Untersuchungen über verborgene Mängel anstellen.


Bei Vorwurf sofort zum Fachanwalt!

Fahrer sollten in der Verkehrskontrolle unbedingt zum Vorwurf schweigen – auch das kann man Mitarbeitern in Schulungen beibringen. Sobald der Anhörungsbogen vorliegt, ist jeder Betroffene gut beraten, sich unverzüglich die schnelle Hilfe eines in Ordnungswidrigkeiten erfahrenen Verkehrsanwalts zu sichern. Da sich Bußgeldverfahren neben dem Ordnungswidrigkeitengesetz nach der Strafprozeßordnung richten, sind Kenntnisse Ihres Anwalts als Strafverteidiger im Beweisantragsrecht und Revisionsrecht unbedingt von Vorteil. 

Verkehrsrechtler H. Urbanzyk (Kanzlei in Coesfeld, bei Bocholt, Gescher, Stadtlohn) ist als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht bundesweit tätig. Übersenden Sie Ihren Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid (mit gelbem Umschlag) und Ihre Rechtsschutzdaten bequem per anwalt.de, e-mail oder Signal / WhatsApp unter 0151-52068763.

Foto(s): Heiko Urbanzyk

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