Bußgeldverfahren beeinflusst Strafverfahren nicht: Verurteilungen bleiben unabhängig

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in einem Urteil vom 29.01.2024, Aktenzeichen 1 ORs 1 SRs 16/23, entschieden, dass eine Verurteilung in einer Bußgeldsache einer strafrechtlichen Verurteilung nicht entgegensteht. Diese Entscheidung betrifft Fälle, in denen beide Vergehen gleichzeitig und am selben Fahrzeug begangen wurden.

Der konkrete Fall dreht sich um einen Angeklagten aus Kaiserslautern, der ohne gültige Fahrerlaubnis am öffentlichen Straßenverkehr teilnahm. Gleichzeitig stellte sich heraus, dass er die gesetzliche Frist zur Hauptuntersuchung seines Fahrzeugs überschritten hatte. Das Amtsgericht Kaiserslautern hatte den Angeklagten in der Bußgeldsache wegen des Überschreitens der Vorführungsfrist zu einer Geldbuße von 60 Euro verurteilt. Zudem stellte das Gericht das Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ein, da es annahm, dass durch die Verurteilung in der Bußgeldsache bereits ein Strafklageverbrauch eingetreten sei.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken sah dies jedoch anders und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Es verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung zurück an das Amtsgericht. In seiner Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass keine innere Verknüpfung zwischen den beiden Handlungen besteht. Die Handlung des Überschreitens der Vorführungsfrist betrifft lediglich die Haltereigenschaft des Angeklagten. Dieser hatte bereits im März 2022 beschlossen, der gesetzlichen Handlungspflicht zur Vorführung nicht nachzukommen. Der Entschluss, ohne Fahrerlaubnis zu fahren, wurde jedoch erst im Dezember 2022 gefasst und beruht auf einem gesonderten Tatentschluss.

Das Gericht betonte, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis unmittelbar an die Fahrereigenschaft anknüpft, während die Haltereigenschaft hierbei irrelevant ist. Zudem ist die Ordnungswidrigkeit auch dann mit Bußgeld bedroht, wenn der Halter mit dem Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnimmt. Daraus ergibt sich, dass die Verwirklichung der Ordnungswidrigkeit unabhängig von der Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr ist und allein an die Haltereigenschaft anknüpft.

Die Taten stehen zueinander in keiner erkennbaren Beziehung oder einem Bedingungszusammenhang. Daher kam das Oberlandesgericht zu dem Schluss, dass kein Strafklageverbrauch eingetreten ist.


Als Experte für Straf-, Verkehrs- und Versicherungsrecht stehe ich Ihnen bei allen Fragen rund um den Entzug der Fahrerlaubnis und andere verkehrsrechtliche Angelegenheiten gerne zur Verfügung.




Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Antonios Teneketzis LL.M.

Beiträge zum Thema