BVerfG: Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

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Das BVerfG hat mit Senatsbeschluss vom 16.10.2018 eine baden-württembergische Besoldungsregelung für nichtig erklärt, die eine Absenkung der Beamten- und Richtergehälter für die ersten drei Jahre des Dienstverhältnisses in bestimmten Besoldungsgruppen vorsah (BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 –, BVerfGE 149, 382-407; s.a. BVerfG-Pressemitteilung Nr. 82/2018 vom 28.11.2018). 

Zur Begründung hat das BVerfG ausgeführt, dass Beamte nicht dazu verpflichtet seien, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (a. a. O.). Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen komme zur Bewältigung von Ausnahmesituationen nur dann in Betracht, wenn die Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung sei (a. a. O.). Das notwendige Sparvolumen sei dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften (a. a. O.). Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber sei zudem an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft – treffe der Gesetzgeber zur Reduzierung der Staatsausgaben mehrere Maßnahmen in engem zeitlichem Zusammenhang, habe er sich dabei mit den Gesamtwirkungen für die Beamtinnen und Beamten auseinanderzusetzen (a. a. O.).

Dem Beschluss des BVerfG liegt ein Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zu § 23 Abs. 1 LBesGBW vom 9. November 2010 in der Fassung des Art. 5 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 vom 18. Dezember 2012 zu Grunde (a. a. O.). Nach dieser Vorschrift wurden zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2017 unter anderem bei Richtern mit Anspruch auf Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe R 1 das Grundgehalt und etwaige Amtszulagen für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs um acht Prozent abgesenkt, nachdem zuvor bereits eine Absenkung um vier Prozent vorgesehen war (a. a. O.). Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist seit dem Jahr 2013 – zunächst als Staatsanwalt, später als Richter – im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig und erhielt für drei Jahre eine um acht Prozent reduzierte Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 1 (a. a. O.). Hiergegen erhob er nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, welches das Ausgangsverfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 23 Abs. 1 LBesGBW in der entscheidungserheblichen Fassung mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist. Dies hatte das BVerfG mit o. g. Beschluss verneint.

Der Beschluss des BVerfG enthält (neben den speziell die Rechtslage in Baden-Württemberg betreffenden Rechtssätzen) eine weitergehende Konkretisierung und Schärfung der Vorgaben in Art. 33 Abs. 5 GG. So wurde klargestellt, dass sich der hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums der Besoldungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 33 Abs. 5 GG unmittelbar aus dem Alimentationsprinzip ergibt (a. a. O.). Weiterhin wurde (soweit ersichtlich entgegen früherer Ansätze in der bisher weit überwiegenden Rechtsprechung der Instanzgerichte) zu den prozeduralen Anforderungen der i. S. v. § 31 BVerfGG bindende Rechtssatz aufgestellt, dass diese als „zweite Säule“ des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension treten und seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung dienten (a. a. O.).

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