BVerfG: Halbanrechnung der Vordienstzeiten bei der VBL für Bestandsrentner verfassungsgemäß

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Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines im Ruhestand befindlichen ehemaligen Angestellten im öffentlichen Dienst (öD) nicht zur Entscheidung angenommen.

Ziel des Beschwerdeführers war es, seine Rentenversicherungszeiten, auch soweit sie nicht im öD zurückgelegt worden sind, bei der Errechnung seiner Zusatzversorgung voll einzubeziehen seien.

Arbeitnehmer im öD erhalten auf Grund von Versorgungs-Tarifverträgen eine Zusatzversorgungsrente, mit der die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgestockt wird. Nach dem bis 31.12.2000 geltenden System der Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wurden die Vordienstzeiten, das sind Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten der gesetzlichen Rentenversicherung, denen keine Beschäftigung im öD zugrunde lag, nur zur Hälfte berücksichtigt, während die damals erworbenen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung in vollem Umfang auf die Gesamtversorgung angerechnet wurden.

Grund für eine Umstellung des Gesamtversorgungssystems in ein Versorgungspunktemodell war u.a. die "Halbanrechnungsentscheidung" des BVerfG vom 22.03.2000, in der das Gericht die Halbanrechnug solcher Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Gleichheitsverstoß sah.

Für Bestandsrentner, wie der Beschwerdeführer, die bis zum 01.01.2000 versorgungsberechtigt geworden sind, sehen die Regelungen jedoch vor, dass die bisher gegebenenfalls  unter Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes errechneten Beträge weitergezahlt werden. Insofern findet für diesen Personenkreis keine Neuberechnung unter Nichtanwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes statt.

Nach der Entscheidung des Gerichts dürfen alte Renten von der Halbanrechnung beeinflusst werden. 

Es führt in seinem Beschluss aus, dass der Ablauf des Jahres 2000 als den Zeitpunkt für den Beginn der erforderlichen Systemumstellung zu verstehen ist, nicht aber als einen Zeitpunkt, ab dem keine Rente mehr von der Halbanrechnung beeinflusst sein dürfte. Dabei stellen die Richter fest, dass die Entscheidung der Tarifvertragsparteien für eine solche Übergangsregelung vor dem Hintergrund entstanden sei, dass die Attraktivität der Beamtenversorgung ständig abnehme.

Der Wert der Annäherung der Versorgung der Arbeitnehmer des öD an die Beamtenversorgung sollte daher nicht mehr höher veranschlagt werden, als das Interesse an einer Proportionalität zwischen im öD erbrachter Arbeitsleistung und im öffentlichen Dienst bezogener Altersversorgung.

Dem steht auch der Beurteilungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht entgegen, grundsätzlich den Zeitpunkt für den Systemwechsel selbst festzulegen. Dass mit diesen Regelungen in Einzelfällen Härten verbunden sein könnten, stehe nach Auffassung des Gerichts ihrer Rechtfertigung nicht entgegen. 

BVerfG, Beschluss vom 18.04.2008, Az. 1 BvR 759/05

In dieser Entscheidung wurde ausschließlich ein Problemkreis in Bezug auf das Satzungsrecht der VBL entschieden. Welche weiteren zahlreichen Probleme bei der Zusatzversorgung bestehen, können Sie den Informationen unserer Webseite www.ka-law.de zum Zusatzversorgungsrecht entnehmen.

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