BVerfG: Mietpreisbremse ist nicht verfassungswidrig

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Die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz geschaffenen Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sogenannte „Mietpreisbremse“) sind nicht verfassungswidrig. Sie verstoßen nicht gegen die Garantie des Eigentums, die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz, so das Bundesverfassungsgericht. 

Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Bestimmungen einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 18.07.2019, AZ.: 1 BvL 1/18, 1 BvR 1595/18 und 1 BvL 4/18). Außerdem verwarf es Vorlagen des Landgerichtes Berlin als unzulässig. Das Landgericht hatte die Mietpreisbremse als verfassungswidrig eingestuft und deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen. Die Vorlagen seien jedoch nicht hinreichend begründet worden.

Mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz wurden Bestimmungen über die höchstzulässige Miete bei Wiedervermietung von nicht der Preisbindung unterliegendem Wohnraum ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt. Zentrale Neuregelung ist § 556d BGB, der vorsieht, dass die Miete in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen darf. Ein angespannter Wohnungsmarkt liegt vor, wenn in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. § 556d, Abs. 2 BGB ermächtigt die Landesregierungen, solche Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

Diese Regulierung der Miethöhe verletze die Garantie des Eigentums, die Vertragsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz nicht. Insbesondere sei der Eingriff verhältnismäßig. Es liege im öffentlichen Interesse, der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken. Die Regulierung der Miethöhe sei auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Sie schneidet Preisspitzen auf angespannten Wohnungsmärkten ab und kann damit zumindest die Voraussetzungen für einen Marktzugang einkommensschwächerer Mieter schaffen. 

Die Miethöhenregulierung sei auch erforderlich, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen. Die gesetzliche Regulierung der Miethöhe sei Vermietern auch zumutbar. Der Gesetzgeber habe seinen weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten und die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht.

Gerade im Mietrecht müssten Vermieter mit Gesetzesänderungen rechnen, die sozialpolitisch begründet seien. Die Eigentumsgarantie gebiete nämlich nicht, Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen. Der Gesetzgeber könne einmal geschaffene Regelungen nachträglich verändern und fortentwickeln, auch wenn sich damit die Nutzungsmöglichkeiten bestehender Eigentumspositionen verschlechtern. 

Dies mag rechtlich vertretbar sein. Ob die Mietpreisbremse jedoch tatsächlich ein wirksames Mittel zur Beseitigung des Wohnungsmangels ist, steht auf einem anderen Blatt.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg, Wolfratshausen, München

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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