C-693/18 EuGH erklärt Thermofenster für unzulässig. Jetzt Ansprüche prüfen
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Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig
Der EuGH hat gesprochen und das wird den Herstellern von Dieselfahrzeugen nicht gefallen.
Im heute verkündeten Urteil C-693/18 folgt er den Ausführungen der Generalanwältin am EuGH weitgehend.
Thermofenster, wie sie zahlreiche Hersteller wie Volkswagen Daimler u.a unstreitig in ihren Fahrzeugen eingebaut haben (angeblich zum Motorenschutz), sind unzulässige Abschalteinrichtungen.
In dem Verfahren, in dem es noch um den EA 189 ging, wollte ein französisches Gericht durch den EuGH auch klären lassen, unter welchen Bedingungen eine Abschalteinrichtung bei der Abgasreinigung zulässig sein kann.
EuGH lässt keine Zweifel
Der EuGH ist dazu klar.
Die Richter entschieden, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig und Ausnahmen nur sehr bedingt zulässig sind. So hatte es auch die Generalanwältin in ihrem Schlussantrag vom 30. April 2020 bereits gesehen und diese für grundsätzlich unzulässig gehalten, wenn sie im realen Straßenverkehr zu einem erhöhten Emissionsausstoß führen.
Ausnahmen sind danach nur sehr begrenzt und nur dann möglich, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.
Urteil trifft neben VW auch andere Hersteller
Konsequenz des Urteils ist, dass neben dem Thermofenster auch die zahlreichen anderen Tricks der Hersteller, um Grenzwerte auf dem Prüfstand einzuhalten, wie Aufheizfunktion, Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, Fahrkurvenerkennung u.a. unzulässig sind.
Solche Funktionen haben nahezu alle Hersteller verwendet.
Das Urteil betritt somit auch andere Hersteller wie Daimler mit den Motoren OM 651 und OM 642 aber auch den VW-Motor EA 288 und die großen 3,0 Liter Modelle EA 896 und EA 897.
Ansprüche daher prüfen
Sollten Sie daher ebenfalls ein Dieselfahrzeug mmit einem der vorgenannten Motoren besitzen, sollten Sie Ihre Ansprüche prüfen.
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Sebastian Koch
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