Cannabis im Blut = Fahrverbot?

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Jedenfalls nicht immer. Dieses Fazit kann man einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des OLG Celle vom 09.12.2008 entnehmen.

Zum Hintergrund:

Gemäß § 24a StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung von Cannabis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.

Diese Ordnungswidrigkeit wird im Regelfall mit einem Bußgeld in Höhe von EUR 500,00, vier Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot von einem Monat geahndet.

Problematisch hierbei ist immer wieder die Frage, ab wann von einer fahrlässigen Begehung des Tatbestandes auszugehen ist.

Hierzu hat das Oberlandesgericht Celle nunmehr entschieden, dass zumindest wenn zwischen Konsum und Autofahrt eine Zeitspanne von 23 Stunden liegt, nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, dass der Betroffene bei Fahrtantritt noch die Möglichkeit der fortbestehenden Wirkung des Cannabiskonsums hat erkennen können. (OLG Celle, Beschluss vom 09.12.2008, Az. 322 SsBs 247/08)

Nach dieser Entscheidung muss dann, wenn zwischen Konsum und Fahrtantritt eine längere Zeitspanne liegt, im Einzelnen festgestellt werden, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der zurückliegende Cannabiskonsum noch Auswirkungen haben könnte.

Können diese Umstände nicht aufgeklärt werden, reicht alleine die Feststellung, der Betroffene habe Cannabis im Blut gehabt, zu einer Verurteilung nach § 24a StVG nicht aus.

Michael Vogt

- Rechtsanwalt -


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