Cannabislegalisierung und Straßenverkehr

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Cannabislegalisierung und Fahrerlaubnis


Mit dem 01.04.24 ist das KCanG in Kraft getreten. 

Dieses bedeutet einfach ausgesprochen:

25 Gramm darf ein Erwachsener bei sich haben, in der eigenen Wohnung darf er 50 Gramm zum Eigenkonsum haben und 3 Pflanzen. 

Zu bedenken ist, dass bei Cannabis Dosis und Wirkung nicht voneinander abhängig sind. Im Straßenverkehr gilt nach wie vor das Verbot des Fahrens unter Cannabiseinfluß. Dieses bedeutet genauer Folgendes:

Für Bußgeldverfahren/Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren gilt dann....

Ordnungswidrigkeit

Bußgeld ( § 24 a StVG): anstelle von 1,0 ng THC jetzt 3,5 ng/ml THC (Alkohol u.a. darf nicht hinzu kommen). 

Führerscheinmaßnahmen dürften für laufende Verfahren bis auf Weiteres bei einem Grenzwert unterhalb vom 3,5 ng/ml THC nicht angezeigt sein. 

Sie müssen verstärkt mit Kontrollen durch die Polizei rechnen.

Strafrecht: 

§ 315 c StGB: Cannabis kann unabhängig von dem Wert im Blut Ursache der Ausfallerscheinigungen sein. Daher ergibt sich zur früheren Bewertung kein Unterschied: also wenn Fahrunsicherheit auf Cannabis zurück zu führen ist und eine konkrete Gefährdungslage für andere Personen oder Sachen eintritt, ist der Tatbestand erfüllt.

§ 316 StGB: Cannabis und Ausfallerscheingungen, daher auch kein Unterschied zur früheren Bewertung. Sind Ausfallerscheinungen vorhanden, ist der Tatbestand erfüllt.

Verkehrsverwaltungsrecht: 

Ist wegen einer Tat im Zusammenhang mit Cannabis eine Strafe oder Bußgeld o.ä. ausgesprochen worden, sind Sie angezählt und erhalten in Kürze Post von der Fahrerlaubnisbehörde. Die Überprüfung der Fahreignung steht dann an. Daher sollte anwaltliche Hilfe schon im Straf- oder Bußgeldverfahren hinzu gezogen werden. Zu der Frage der Fahreignung, MPU u.a. wird in einem gesonderten Beitrag ausgeführt werden.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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