CBD (Cannabidiol): Rechtslage für Firmen 2.0! Anwaltsinfo!

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Produkte mit dem nicht berauschenden Hanfinhaltsstoff Cannabidiol (CBD) sind weiterhin im Trend und zahlreiche Firmen und Start-ups versuchen inzwischen, in diesem "neuen Markt" Fuss zu fassen und ihre CBD-Produkte zu vermarkten, z.B. als Kosmetikum, Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, "Lifestyle-Produkt", etc. Immer noch ist die Rechtslage für Unternehmen, die in diesem Bereich tätig sind oder sein wollen, jedoch komplex und Firmen sollten sich immer rechtlich absichern.

Zeit für Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mit Sitz in Berlin und Hamburg, hierzu die wichtigsten Fragen zur Rechtslage für Unternehmen zu beantworten: 

Wichtig ist hier für Unternehmen/Hersteller schon einmal, dass ihre CBD-Produkte wie z.B. Nahrungsergänzungsmittel nicht als Betäubungsmittel eingestuft werden, wobei bei einem Verstoß empfindliche Strafen bis hin zu Freiheitsstrafen drohen können. Dies ist dann der Fall -also eine grundsätzliche Einstufung als NEM kommt in Betracht, sofern der THC-Gehalt bei bis zu 0,2 % liegt und diverse weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

Auch eine Einstufung als Arzneimittel kann jedoch zahlreiche weitere Voraussetzungen erforderlich machen und hierbei ist immer zu fragen, ob eine Einstufung als Präsentations- oder Funktionsarzneimittel zu erfolgen hat.

Zahlreiche Unternehmen und Start-ups versuchen daher, ihre CBD-Produkte als Nahrungsergänzungsmittel zu vertreiben, um einer Einstufung als Betäubungsmittel oder Arzneimittel zu "entgehen". Auch hier drohen jedoch diverse "Fallstricke":

Zum einen in Form der EU-Novel-Food-Verordnung, bei der immer im Einzelfall zu prüfen ist, ob das CBD-Produkt der EU-Novel-Food-Verordnung unterfällt und eine Zulassung erforderlich ist. Bei Verstoß können auch hier empfindliche Strafen drohen.

Gleichzeitig müssen Hersteller und Händler bei CBD-NEM dafür Sorge tragen, dass sie nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßen, indem sie z.B. mit verbotenen Heilaussagen werben. Auch hier muss immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, welche Aussagen erlaubt und unproblematisch sind und welche verboten.

Weiter ist hierbei zu prüfen, welche CBD-Produkte z.B. als Nahrungsergänzungsmittel genau in den Verkehr gebracht werden sollen, z.B. CBD-Öle, Vollspektrum oder nicht, THC-Gehalt unter 02, % oder nicht, oder gar CBD-Blüten, die rechtlich bisher oftmals problematisch waren. 

So hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) z.B. mit Urteil vom 19.11.2020 - C-663/18 (BS CA)  z.B. entschieden, dass der Handel mit CBD, das in einem Mitgliedsstaat – hier Tschechische Republik – rechtmäßig hergestellt und vermarktet wird, wegen des Grundsatzes des freien Warenverkehrs in der EU, Art. 34 AEUV in einem anderen Mitgliedstaat zumindest dem Grunde nach nicht verboten werden kann, eine wichtige Klarstellung.

Auch der deutsche Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 24.03.2021 mit dem Az. 6 StR 240/20 zur Strafbarkeit des Verkaufs von sog. "Hanftee" entschieden, dass entgegen der Auffassung des vorbefassten Landgerichts die Ausnahmevorschrift nicht grundsätzlich den Verkauf an Endabnehmer zu Konsumzwecken verbieten würde, jedoch der Missbrauch des Cannabisproduktes zur Berauschung ausgeschlossen sein müsse.

Fazit: Die Rechtslage zum Thema CBD - Cannabidiol ist im Wandel begriffen und ändert sich ständig, weitere Änderungen z.B. zu der Einstufung diverser CBD-Produkte als Betäubungsmittel oder als Novel Food sind demnächst zu erwarten. Unternehmen, die in diesem Bereich tätig sein wollen oder bereits sind, sollten immer im jeweiligen Einzelfall anhand der aktuell geltenden Rechtslage überprüfen lassen, ob die von Ihnen geplanten oder vertriebenen CBD-Produkte den aktuellen gesetzlichen Regularien und denen der Rechtsprechung entsprechen, genauso wie Unternehmen, die z.B. bereits mit Verkaufsverboten/Schließungen etc. konfrontiert sind,  ebenfalls klären lassen können, ob die jeweiligen Maßnahmen den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung z.B. des BGH oder EuGH entsprechen und damit auch den aktuellen europarechtlichen Vorgaben entsprechen. 

Start-ups/Unternehmen, die im Bereich Cannabidiol/CBD tätig sind oder werden wollen, können sich gerne an Dr. Späth & Partner wenden, um sich hierzu rechtlich beraten zu lassen.



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