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Gültigkeit von Gutscheinen – wie ist die Rechtslage?

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Gültigkeit von Gutscheinen – wie ist die Rechtslage?

Wie lange ist ein Gutschein gültig?

Ist auf dem Gutschein keine Einlösefrist abgedruckt, ist er nicht einfach unbegrenzt lange gültig. Stattdessen gilt in diesem Fall die allgemeine gesetzliche Verjährungsfrist. Das bedeutet: Der Gutschein ist drei Jahre lang gültig. Die Frist beginnt aber immer erst am Ende des Jahres zu laufen, in dem er gekauft wurde. Beispiel: Ein Gutschein, der im Juni 2019 gekauft wurde, ist bis zum 31.12.2022 gültig!

Ist eine zeitliche Begrenzung zulässig?

Ja! Händler dürfen von der gesetzlichen Verjährungsfrist abweichen und eine kürzere Einlösefrist für ihre Gutscheine bestimmen. Diese Frist darf aber auch nicht zu kurz bemessen sein. Wie kurz eine Gutscheinfrist genau sein darf, ist gesetzlich nicht geregelt. Auch die Rechtsprechung ist sich dabei teilweise uneinig.

Das Oberlandesgericht München hat z. B. in zwei Urteilen vom 17.01.2008 (Az.: 29 U 3193/07) und 14.04.2011 (Az.: 29 U 4761/10) entschieden, dass eine Frist von einem Jahr zu kurz und somit unwirksam ist. In solchen Fällen gilt dann die gesetzliche Verjährungsfrist.

Anders kann es aussehen, wenn der Gutschein für eine bestimmte Leistung ausgestellt wird – zum Beispiel für eine Theateraufführung. Dann ist klar, dass der Gutschein maximal bis zum Ende der Spielzeit des bestimmten Stücks eingelöst werden kann.

Was tun, wenn der Gutschein abgelaufen ist?

Ist die auf dem Gutschein abgedruckte, wirksame Einlösefrist abgelaufen, haben Sie keinen Anspruch mehr darauf, den Gutschein einzulösen. Sie können in solchen Fällen aber verlangen, dass Ihnen der Geldwert des Gutscheins erstattet wird. Immerhin hat der Händler vom damaligen Schenker bereits das Geld für den Gutschein erhalten – würde er dies behalten, wäre er ungerechtfertigt bereichert. Häufig wird jedoch ein gewisser Betrag für den entgangenen Gewinn des Händlers abgezogen.

Achtung: Ist die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist abgelaufen, können Sie auch die Erstattung des Geldwerts nicht mehr verlangen. So entschied auch das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 20.08.2013 (Az.: 16 S 702/12).

Muss man den kompletten Gutscheinwert auf einmal einlösen?

Gesetzlich geregelt ist eine schrittweise Einlösung nicht. Dennoch können Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran haben, ihren Gutschein Teil für Teil einzulösen. Dafür müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:

  • Es muss für den Händler zumutbar sein.
  • Der Händler darf dadurch keinen Verlust erleiden.

Den Restbetrag kann der Händler entweder auf dem alten Gutschein vermerken oder als neue Gutschrift ausstellen. Wichtig zu wissen: Bei einer teilweisen Einlösung kann der Kunde nicht verlangen, dass ihm der Restbetrag bar ausgezahlt wird!

Kann man sich einen Gutschein auch auszahlen lassen?

Zur Auszahlung des Gutscheinwerts sind Händler nicht verpflichtet. Immerhin sind Gutscheine von vorneherein dazu bestimmt, gegen Ware eingelöst zu werden. Meist sind auf dem Gutschein auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) abgedruckt, die darauf hinweisen: „Barauszahlung nicht möglich.“ Eine solche Klausel ist rechtens. Wer dennoch auf eine Barauszahlung des Gutscheins hofft, ist auf die Kulanz des Händlers angewiesen.

Sind Gutscheine auf andere Personen übertragbar?

In der Regel ja. Das gilt auch, wenn auf dem Gutschein ein Name vermerkt ist. Das soll den Gutschein nämlich gewöhnlich nicht auf eine bestimmte Person beschränken, sondern ihm lediglich eine persönliche Note verleihen. Deshalb dürfen meist auch andere Personen als der Beschenkte den Gutschein einlösen.

Ausnahmen: Anders sieht es aus, wenn die Leistung, für die der Gutschein gilt, auf eine bestimmte Person zugeschnitten ist oder wenn man dafür besondere Voraussetzungen erfüllen muss (z. B. gesundheitliche). Dann kann es sein, dass bestimmte Personen den Gutschein nicht einlösen dürfen.

Was passiert mit dem Gutschein, wenn das Geschäft schließt?

Meldet der Händler Insolvenz an, können Gutscheine für dieses Geschäft ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr eingelöst werden. Betroffene Verbraucher können ihre Forderung dann beim Insolvenzverwalter zur sogenannten Insolvenztabelle anmelden. Meist bekommt man, wenn überhaupt, aber nur einen Bruchteil des Geldes wieder – in der Regel unter fünf Prozent.

Geht der Anbieter hingegen nicht pleite, sondern schließt lediglich sein Geschäft (z. B. aus Altersgründen), behalten Gutscheine weiterhin ihren Wert. Der Händler muss in diesem Fall den Gutscheinwert in bar auszahlen, sobald der Gutschein im Geschäft nicht mehr eingelöst werden kann.

Foto(s): ©Pixabay/KRiemer

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