CBH: Abmahnung Motion E-Commerce wegen Produktbilder

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Die Kanzlei CBH Rechtsanwälte ist bekannt, Verletzungen bekannter Marken wie LOUIS VUITTON als auch weniger schillernder Marken wie MO, MyMO, USHA, OSHA, ISHA abzumahnen. Gefürchtet ist sie jedoch auch für Abmahnungen für die Motion E-Commerce (früher Motion E-Service) wegen der Nutzung von Produktfotos in Verkaufsanzeigen auf eBay, vinted & Co. Neben Unterlassung werden Abmahnkosten, Testkaufkosten und Schadensersatz in dreistelliger Höhe je Produktfoto gefordert. Dies auch, wenn die Produktbilder nur für wenige Tage in privaten Anzeigen genutzt wurden. Sind die Forderungen berechtigt? Was ist sonst noch zu beachten?

Produktfotos sind urheberrechtlich geschützt

In den uns vorliegenden Abmahnungen mahnt CBH Verbraucher ab, die auf eBay Kleinanzeigen oder vinted (ehemals Kleiderkreisel) gebrauchte Kleidung anbieten und dabei Produktfotos nutzen. In den Abmahnungen gibt CBH an, dass die Produktfotos von Fotografen der SPICE Agentur (Budapest) für die Motion E-Commerce GmbH erstellt und dieser ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt worden seien.

Sollte dies den Tatsachen entsprechen, läge in der Tat eine Urheberrechtsverletzung vor, da in Deutschland jedes Foto, also auch ein Produktfoto, urheberrechtlichen Schutz genießt, sei es als Lichtbildwerk oder Lichtbild. Auch Produktfotos dürfen daher nicht ohne Erlaubnis des Rechteinhabers verwendet werden, auch nicht für private Zwecke. Die unerlaubte Nutzung von Produktfotos im Internet ist schnell erkannt und zieht Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung nach sich.

Was fordert CBH in der Abmahnung?

CBH fordert in einem ersten Schritt die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft und Erstattung von Abmahnkosten. Nach Auskunftserteilung würde der Schadensersatz beziffert werden. Zudem teilt CBH mit, dass ein Testkauf durchgeführt werden musste und verlangt Erstattung von Testkaufkosten in Höhe von 100 - 200 EUR.

Schadensersatz wegen Produktfotos in Privatanzeigen auf eBay, vinted. & Co

In dem üblichen Zweitschreiben verweist CBH zur Berechnung des Schadensersatzes auf eine "Preisliste", wonach sich je Bild Schadensersatz von 500 EUR - 600 EUR ergäbe. In einem am AG Köln gegen eine unserer Mandantin geführten Klageverfahren legte CBH die „Preisliste“ vor. Diese enthält - wie erwartet - keine Preise für die Nutzung von Produktfotos in privaten Verkaufsanzeigen. Eine entsprechende Lizenzpraxis konnte CBH denn auch nicht nachweisen. 

Der Schadensersatz ist daher gem. § 287 ZPO zu schätzen. Dabei ist zu fragen, was vernünftige Parteien im Vorfeld einer Nutzung vereinbart hätten.

Einige Gerichte sprechen wegen der Nutzung von Produktfotos in privaten Anzeigen Schadensersatz von 20 EUR - 30 EUR zu. 

Auch das AG Köln wies in der mündlichen Verhandlung des gegen unere Mandantin geführten Klageverfahrens darauf hin, dass es den von CBH eingeklagten Schadensersatz von 500 EUR (Produktbild ohne Modell) bzw. 600 EUR (Produktbild mit Modell) für zu hoch hält. Allerdings hält das AG Köln einen Schadensersatz von 200 EUR bzw. 300 EUR für angemessen und verurteilte meine Mandantin entsprechend. Diese hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. 

Systematisches Fordern von überhöhtem Schadensersatz ist sittenwidrig

Bis zu diesem Hinweis des AG Köln in der mündlichen Verhandlung verlangte CBH stets Schadensersatz von 500 EUR - 600 EUR je Produktbild auch bei privaten Anzeigen auf eBay & Co., die nur für wenige Tage in einmaligen Verkaufsanzeigen genutzt wurden. Mithin 100% mehr als nach Auffasung des AG Köln "angemessen" sein soll.

Nach der Rechtsprechung handelt ein Rechteinhaber, der systematisch Nutzer seiner Werke mit überhöhten Schadensersatzforderungen überzieht, sittenwidrig gem. § 826 BGB. Folge ist, dass ihm kein Anspruch auf Abmahnkosten zusteht. Vielmehr muss er dem Abgemahnten dessen Rechtsverteidigungskosten erstatten. Auf diese Rechtsprechung haben wir ebenfalls hingewiesen. Aber wie immer - Rechtsmissbrauch scheint Gerichten fremd zu sein.

Was sollten Abgemahnte beachten?

Haben auch Sie eine Abmahnung von der Kanzlei CBH aus Hamburg wegen der Verwendung von Produktfotos in privaten Verkaufsanzeigen auf eBay, vinted & Co. erhalten, sollten Sie den Forderungen nicht vorschnell nachkommen.

Auch wenn tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, bedeutet dies nicht, dass auch die Zahlungsforderungen stets berechtigt sind. 

Zudem gilt es noch größeren Schaden zu vermeiden. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung drohen Vertragsstrafen, speichern die Plattformen Bilder nach Löschung der Anzeige weiterhin in ihren Archiven. Es drohen daher Verstöße gegen die Unterlassungserklärung und damit Vertragsstrafen. Daher sollte eine Unterlassungserklärung nicht vorschnell abgegeben werden.

Was kann ich für Sie als Anwältin für Urheberrecht tun?

Aufgrund meiner konsequenten Spezialisierung im Urheberrecht sind mir die Angriffspunkte gegen urheberrechtliche Abmahnungen wegen der Nutzung von Produktfotos auf eBay, vinted & Co. bestens vertraut. Auch bei der Nutzung von Produktbildern auf Amazon drohen Abmahnnungen wegen Urheberrechtsverletzungen.

Ebenso vertraut ist mir die Vorgehensweise und Argumentation der Kanzlei CBH. Ich vertrete zahlreiche Mandanten, die von der Kanzlei CBH abgemahnt wurden, sei es wegen Urheberrechtsverletzung (Produktbilder), Markenrechtsverletzungen (z. B. Angabe "LOUIS VUITTON", Muster "Toile Monogram", Logo "LV", MO, MyMO). 

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Denise Himburg – Ihre Anwältin für Urheberrecht mit mehr als 20 Jahren Praxiserfahrung im Urheberrecht und Fotorecht.

Foto(s): Bild von Anja auf Pixabay


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