CBH und Motion E-Services GmbH - Abmahnung wegen geschützter Lichtbildwerke

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Haben Sie auch eine Abmahnung wegen der unberechtigten Verwendung urheberrechtlich geschützter Lichtbildwerke bekommen? Die Kanzlei CBH Rechtsanwälte mahnt momentan für die Motion E-Services GmbH aus Hamburg ab. Diese ist Teil einer Unternehmensgruppe und im Bereich Bekleidungsstücke tätig. Gegenstand der Abmahnung sind Produktfotografien, die angeblich professionell durch die Agentur SPICE media production Kft. mit Sitz in Budapest angefertigt werden.


Kostenlose Ersteinschätzung durch Fachanwälte

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie IT-Recht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen.

Gerne können Sie mich anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung zu Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können mir vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung/einstweilige Verfügung/Klage oder Fragestellung via E-Mail oder Telefax zusenden; sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werde ich mich gerne bei Ihnen zurückmelden. Weitere Informationen können Sie auch auf unserer Homepage finden: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/


Nutzungsrechte

Behauptet wird in der Abmahnung, dass die verwendeten Produktbilder im Rahmen einer Auftragsarbeit exklusiv für das abmahnende Unternehmen gefertigt wurden und ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte daran eingeräumt wurden. Außerdem sei die Motion E-Services GmbH bevollmächtigt in gewillkürter Prozessstandschaft Ansprüche aus der fehlenden Urheberbenennung geltend zu machen. Gegenstand der Abmahnung sind Produktbilder der Marke „Schmuddelwedda“. Der Vorwurf bezieht sich zum einen auf die unerlaubte Verwendung der angeblichen Lichtbildwerke nach § 2 UrhG und zum anderen auf die nicht vorhandene Namensnennung der Urheberschaft nach § 13 UrhG.


Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz

Geltend gemacht werden Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gemäß §§ 97, 97 a Absatz 1, 101 Abs. 1 UrhG, 242 BGB. Verlangt wird die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer kurzen Frist. Der Abmahnung ist eine Unterlassungserklärung beigefügt. Ebenfalls beigefügt ist eine Verpflichtungserklärung, die die Verpflichtung zur Auskunft sowie zum Ersatz des Schadens enthält. Außerdem enthält die Erklärung die Verpflichtung zur Kostenerstattung. Die Rechtsanwaltskosten werden nach einem Gegenstandswert von 40.000,00 € berechnet und sind mit 1.336,90 € angegeben. Zusätzlich wird noch die Erstattung der Testkaufkosten verlangt und ein Schadensersatz, der sich an der Auskunftserteilung orientiert, angekündigt.

Die Rechtmäßigkeit der Abmahnung sollten von einem entsprechenden Fachanwalt überprüft werden. Hier ist stets der Einzelfall zu berücksichtigen. Niemals sollten Sie die Abmahnung einfach ignorieren, denn dies kann zu erheblichen weiteren Kosten führen.

Gerne helfen wir Ihnen, die Angelegenheit möglichst kostengünstig und zeitnah zu beenden! Für eine kostenlose Ersteinschätzung können Sie uns gerne unter 0251 20 86 80 30 anrufen oder uns die Abmahnung unter Angabe einer Rückrufnummer per E-Mail an die info@wd-recht.de übersenden. Wir rufen Sie umgehend zurück und erläutern Ihnen das weitere Vorgehen. Wir kennen den Gegner und haben bereits mehrfach über diese Abmahnung berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/aktuelle-abmahnung-der-motion-e-services-gmbh-durch-cbh_160920.html

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/urheberrechtliche-abmahnung-der-cbh-rechtsanwaelte-fuer-die-motion-e-services-gmbh/


 


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