Clever sparen: Vorsorgevollmacht statt Erbschein!

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Wer geerbt hat, muss seine Erbenstellung nachweisen. Dafür gibt es den Erbschein. Dessen Vorlage verlangt die Bank ebenso wie das Grundbuchamt. Den Erbschein erteilt das Nachlassgericht auf Antrag des Erben im sogenannten Erbscheinverfahren.

Das ist keine billige Angelegenheit. Besteht der Nettonachlass – beispielsweise – aus einem Einfamilienhaus im Wert von 300.000 Euro und einem Bankguthaben in Höhe von 200.000 Euro, kostet der Erbschein respektable 1.870 Euro.

Diese Kosten sind unnötig. Das Geld kann gespart werden, wenn rechtzeitig Vorsorge getroffen wird. Eine Vollmacht dient – fast – ebenso gut als Legitimationspapier wie der Erbschein, ist aber wesentlich kostengünstiger. Weil es immer vernünftig ist, durch eine Vorsorgevollmacht vorzusorgen für den Fall, dass man nicht mehr für sich selbst handeln kann, steht das geeignete Instrument meist auch schon bereit.

Gilt die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht), ist sie in der richtigen Form errichtet, kann sie den Erbschein ersetzen. Das gilt vor allem in den Fällen, in denen der Immobilienerbe das Grundbuch berichtigen lassen will oder wenn er das Nachlassgrundstück verkauft.

Das Grundbuchamt darf in diesem Fällen nicht den Erbschein verlangen, sondern muss sich mit der Vorsorgevollmacht zufriedengeben. Der Erbe kann das geerbte Haus unter Vorlage der Vollmacht im Namen der Erben verkaufen, selbst dann, wenn er der Alleinerbe ist. Der Clou: Die Erben müssen dem Grundbuchamt nicht benannt werden. Eine Zwischeneintragung der Erben in Form der Grundbuchberichtigung ist nicht erforderlich. Im Grundbuch wird sofort der Käufer als neuer Eigentümer eingetragen.

Schwieriger ist die Sache beim Bankkonto. Die Banken erkennen einfachschriftliche Vollmachten nicht gerne an. Eine notariell beurkundete Vollmacht müssen sie akzeptieren. Am einfachsten ist es, wenn zu Lebzeiten des Erblassers eine transmortale Vollmacht auf dem Bankformular erteilt wird

Für Grundbuchzwecke reicht eine einfachschriftliche Vorsorgevollmacht nicht aus. Andererseits ist eine notariell beurkundete Vollmacht auch nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Unterschrift des Vollmachtgebers unter der Vollmacht beglaubigt ist. Die Kosten für eine solche Beglaubigung belaufen sich auf rund 80 Euro.

In unserem Beispielsfall ersetzt also eine beglaubigte Vollmacht, die für 80 Euro zu haben ist, einen Erbschein, der fast 2.000 Euro kostet. Man muss es eben nur wissen.


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