Coachingvertrag: OLG Hamburg zum FernUSG

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Als Anwälte für IT-Recht beraten wir unsere Mandanten umfangreich zum Thema FernUSG und Coachingverträge:

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Das OLG Hamburg  stärkt Onlinecoaches nun den Rücken:

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 6.366,50 Euro aus dem streitge-
genständlichen Vertrag.
a) Der Vertrag ist insbesondere nicht nichtig gem. § 7 Abs. 1 FernUSG, da es sich bei dem geschlossenen
Vertrag nicht um einen Vertrag i.S.d. § 1 FernUSG handelt. Fernunterricht i.S.d. § 1 FernUSG ist die auf
vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der
Lehrende und der Lernende zumindest überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Be-
auftragter den Lernerfolg überwachen.
aa) Zweifelhaft ist schon, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen Vertrag handelt, auf-
grund dessen bestimmte Kenntnisse vermittelt werden sollten.
Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass mit dem Vertrag vereinbart worden wäre, dass es Aufgabe der Klägerin
gewesen wäre, dem Beklagten bestimmte Kenntnisse „zu vermitteln“.
Angeboten hat die Vertragspartnerin vielmehr ein „E-Commerce-Mentoring“ (Anlage K3). In den wöchentlichen
„Mastermind Calls“ sollte der Beklagte die Möglichkeit haben, „alle Fragen zu stellen, die für dich wichtig sind“
(Anlage K4). Dem Beklagten sollte die Möglichkeit gegeben werden, sich mit Hilfe der Vertragspartnerin und
der „1:1 Vorlagen“ einen „Print on Demand Online-Shop“ aufzubauen (Anlage B 2).
Zwar gehörte zum Vertragsinhalt auch die Möglichkeit für den Beklagten, sich durch Ansehen der von der
Vertragspartnerin zur Verfügung gestellten Videos bestimmte Kenntnisse, die er aus dem zur Verfügung ge-
stellten Material auswählen konnte, selbst anzueignen. Allerdings war dieser Vertragsbestandteil von unter-
geordneter Bedeutung. Allein zeitlich wurden lediglich ca. 40h Videomaterial zur Verfügung gestellt, wohinge-
gen dem Beklagten die Möglichkeit eingeräumt wurde, 6 Monate lang an 3 ca. 2-stündigen Coachingsessions
pro Woche teilzunehmen. 40h Videomaterial stehen also ca. 144 h für Coachingsessions gegenüber, der
Schwerpunkt des Vertrages liegt also deutlich auf den Coachingsessions, in denen der Beklagte beraten wer-
den sollte, und nicht auf den Inhalten der Videos. Dem entspricht auch die aus Anlage K3 hervorgehende
Bezeichnung des Angebots der Vertragspartnerin des Beklagten als „E-Commerce-Mentoring“.
Im Rahmen eines Coachings wird aber nicht systematisch didaktisch aufbereiteter Lehrstoff vermittelt, sondern
es erfolgt eher eine individuelle und persönliche Beratung und Begleitung (Lach, Anmerkung zu OLG Celle,
Urteil vom 01.03.2023 – 3 U 85/22, zitiert nach juris). Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen
Fall ist Ziel des streitgegenständlichen Vertrages also gerade nicht die Vermittlung bestimmten „Wissens“,
vielmehr steht die Coachingleistung im Vordergrund. In den Calls sollte laut Anlage K4 nur Gelegenheit gege-
ben werden die Fragen zu stellen, die für den jeweiligen Kursteilnehmer von Bedeutung waren. Ein Bezug zu
den zur Verfügung gestellten Videos musste dabei nicht bestehen. Schon daraus wird deutlich, dass es gerade
nicht darum ging, dass der Beklagte das gesamte Videomaterial ansah und „lernte“, sondern es ging darum
Informationen zur Verfügung zu stellen, aus denen der jeweilige Vertragspartner die Informationen, die für ihn
relevant waren, heraussuchen konnte. Dies ergibt sich auch aus der vom Beklagten eingereichten Anlage B2.
Danach sollte dem Beklagten gezeigt werden, wie er profitable Produkte findet, dann sollte der Beklagte nach
einer Vorlage einen online-shop aufbauen und anschließend sollte die Klägerin dem Beklagten zeigen, wie er
über social media Kanäle Werbung schaltet, um Umsätze zu generieren. Ein bestimmtes abgegrenztes Wis-
sen sollte gerade nicht vermittelt werden. Aufgabe der Klägerseite sollte es nur sein, beratend zur Seite zu
stehen („bei Fragen stehen dir (...) zur Seite“). Der Beklagte sollte nach einer Vorlage selbständig einen online-
shop aufbauen („Du baust dir eine echte eigene Marke mit deinem Online-Shop auf“). Auch aus den in Anlage
B2 aufgeführten Bewertungen ergibt sich, dass mit dem Angebot nicht ein bestimmtes Wissen vermittelt wer-
den sollte, vielmehr heben die Kunden hervor, dass das persönliche „Mentoring“ und gerade nicht ein be-
stimmtes vermitteltes Wissen zum Erfolg geführt habe. Hervorgehoben wird, dass es bei dem Angebot darum
geht, dem Kunden zu helfen, sich eigenständig einen online-shop aufzubauen. So erklärt der Beklagte selbst
in dem Schriftsatz vom 27.04.2023, dass der Kunde beim Finden profitabler Produkte beraten werden sollte
und dass in dem Gespräch, das zu dem Vertragsschluss führte, damit geworben worden sei, dass sich nach
dem absolvierten Coaching das Leben vieler Absolventen positiv verändert habe. Dass dem Beklagten ein
bestimmtes Wissen hätte vermittelt werden sollen, trägt der Beklagte gerade nicht substantiiert vor.
Anders gelagert war offensichtlich der vom BGH am 15.10.2009 entschiedene Fall (III ZR 310/08, zitiert nach
juris), auf den der Beklagte Bezug nimmt: Hier sollte ein „Lehrgang“ durchgeführt werden, mit „Lehreinheiten“,
„Lehrmaterialsendungen“, die Vertragspartner wurden als „Absolventen“ bezeichnet, die nach Beendigung des

„Studiums“ ein „Zertifikat“ erhalten sollten. Es sollte also - anders als hier - ein bestimmter abgeschlossener
Komplex als „Wissen“ vermittelt werden.
bb) Jedenfalls aber ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien nicht, dass eine „Überwachung“ des Lernerfolges
vertraglich geschuldet gewesen wäre. Zwar ist dieses Tatbestandsmerkmal nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs weit auszulegen, da mit dem FernUSG der Schutz der Lehrgangsteilnehmer gestärkt wer-
den und die Enttäuschung der Bildungswilligkeit verhindert werden sollte (BGH, Urteil vom 15.10.2009 – III ZR
310/08, zitiert nach juris). Aus dem Gesetzgebungsverfahren ergibt sich, dass eine wiederholte Überwachung
des Lernerfolges nicht notwendig, sondern die einmalige Überwachung ausreichend sein sollte (BT Drs
7/4965, S. 7). Ausreichend sein soll, dass der Lernende das Recht hat, eine Überwachung des Lernerfolges
einzufordern, um den Lernerfolg kontrollieren zu lassen (BGH Urteil vom 15.10.2009 - III ZR 310/08).
Dass der Beklagte nach dem streitgegenständlichen Vertrag das Recht gehabt hätte, eine solche Kontrolle
einzufordern, hat der Beklagte aber gerade nicht dargelegt. Aus dem von den Parteien vorgetragenen Inhalt
des Vertrages ergibt sich ein solches Recht nicht. Geschuldet wird in dem streitgegenständlichen Vertrag
gerade keine „Überwachung“ des Lernerfolges, sondern der Vertragspartner sollte dem Beklagten nur für in-
dividuelle Fragen im Rahmen des „Coachings“ bzw. „Mentorings“ zur Verfügung stehen. Dem Wort „Überwa-
chung“ wohnt ein Kontrollelement inne (vgl. https://www.dwds.de/wb/%C3%9Cberwachung und
https://www.wortbedeutung.info/%C3%9Cberwachung/). Allein die Gelegenheit des Beklagten im Rahmen
des Coachings Fragen zu stellen, stellt schon dem Wortsinne nach keine „Überwachung“ dar. Eine Kontrolle
eines etwaigen Lernerfolges schuldete die Klägerseite gerade nicht. Den Anwendungsbereich des Gesetzes
auch auf solche Fälle auszudehnen, in denen gerade keine Kontrolle des Lernerfolges vereinbart wurde, son-
dern lediglich die Möglichkeit des Vertragspartners besteht, Fragen zu stellen, würde insofern dem klaren
Wortlaut widersprechen.
Ein solches Verständnis von der Norm widerspricht auch nicht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
15.10.2009 (III ZR 310/08, zitiert nach juris). Im dortigen Fall hatte die Klägerin den Anspruch, eine persönliche
Lernkontrolle herbeizuführen, „ob das bisher Erlernte richtig verstanden wurde“ und „sitzt“. Anders als in dem
vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lässt sich ein solcher Anspruch gerade nicht aus dem Vertrag
herleiten, denn im streitgegenständlichen Fall wurde gerade kein Vertrag über einen „Lehrgang“ oder ein „Stu-
dium“ geschlossen, der Beklagte sollte kein „Absolvent“ sein und auch kein „Zertifikat“ erhalten. Keiner der im
streitgegenständlichen Fall verwendeten Begriffe („Mentoring“, „Coaching“) lässt darauf schließen, dass eine
Lernerfolgskontrolle stattfinden sollte.
Dem steht auch nicht das Urteil des OLG Celle vom 01.03.2023 - 3 U 85/22 entgegen. Im dort entschiedenen
Fall hatte die Beklagte - anders als der Beklagte im streitgegenständlichen Fall - Zugang zu einer „Akademie“,
die auch „Prüfungen“ beinhaltete und das jeweils nächste Videokursmodul wurde erst dann freigeschaltet,
wenn der vorangehende Abschnitt angesehen worden war. Entsprechende Bestandteile einer Erfolgskontrolle
wies der streitgegenständliche Vertrag gerade nicht auf.
Eine „Überwachung“ des Lernerfolges i.S.d. § 1 FernUSG war damit gerade nicht geschuldet. Der Vertrag ist
daher nicht nichtig gem. § 7 Abs. 1 FerUSG.
b) Der Beklagte hat auch nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass der streitgegenständliche Vertrag
sittenwidrig und damit nichtig wäre (§ 138 Abs. 1 BGB). Ein gegen die guten Sitten verstoßendes Rechtsge-
schäft liegt dann vor, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Weder
aus dem dargelegten Vertragsinhalt noch aus den Umständen des Vertragsschlusses ergibt sich dementspre-
chend ein Anhaltspunkt für Sittenwidrigkeit. Auch nach § 138 Abs. 2 BGB liegt keine Sittenwidrigkeit vor. Sit-
tenwidrigkeit ist gem. § 138 Abs. 2 BGB dann gegeben, wenn jemand sich für eine Leistung Vermögensvorteile
versprechen lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen und dabei eine Zwangslage,
die Unerfahrenheit, ein Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche eines anderen aus-
genutzt werden.
Dass ein solches auffälliges Missverhältnis bestehe, hat der Beklagte nicht nachgewiesen. Die Klägerin hat
bestritten, dass die Inhalte der verkauften Videos einfach so kostenfrei im Internet zu finden seien. Seinen
Vortrag näher substantiiert und Beweis angeboten hat der Beklagte daraufhin nicht. Auch fehlt es an konkre-
tem Vortrag zu einer „Zwangslage“ des Beklagten. Zwar mögen die finanziellen Verhältnisse des Beklagten
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schwierig gewesen sein. Eine Zwangslage, welche die Vertragspartne-
rin ausgenutzt hätte, ergibt sich allein daraus aber nicht.
Sonstige Umstände, welche eine Qualifizierung des Vertrages als „sittenwidrig“ i.S.d. § 138 BGB begründen
würden, wurden nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich.

c) Der Vertrag ist auch nicht aufgrund eines wirksamen Widerrufs rückabzuwickeln. Dem Beklagten stand kein
Widerrufsrecht gem. §§ 312g, 355 BGB zu. Zwar wurde der streitgegenständliche Vertrag ausschließlich unter
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen. Das Widerrufsrecht stand dem Beklagten aber nur
dann zu, wenn er bei Vertragsschluss Verbraucher war. Als solcher ist er aber nicht einzustufen.
Die formularmäßige Angabe, dass der Beklagte Unternehmer sei, ist zwar gem. § 309 Nr. 12 BGB unwirksame
AGB.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beklagte den Vertrag als Verbraucher geschlossen hat, liegt
aber beim Beklagten, da er sich auf den Schutz der Normen beruft (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2007 – VIII ZR
110/06, zitiert nach Beck Online; Grüneberg / Ellenberger, BGB, 81. Aufl. 2022, § 13 Rn. 4). Den entsprechen-
den Nachweis hat der Beklagte aber nicht erbracht.
Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt,
der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (BGH,
Urteil vom 30.09.2009 – VIII ZR 7/09, zitiert nach juris).
Der BGH schließt aus der in § 13 2. Hs BGB gewählten Formulierung des Gesetzgebers, dass rechtsgeschäft-
liches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist und etwa ver-
bleibende Zweifel zu Gunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind (BGH, Urteil vom 30.09.2009
– VIII ZR 7/09, zitiert nach juris): „Zwar trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach
dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vor-
liegt. Unsicherheiten und Zweifel auf Grund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des
Geschäfts gehen indes nach der negativen Formulierung des Gesetzes nicht zu Lasten des Verbrauchers. Es
kann daher (...) nicht darauf ankommen, ob der Erklärende sich dem anderen Teil eindeutig als Verbraucher
zu erkennen gibt. Vielmehr ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person grundsätzlich von Ver-
braucherhandeln auszugehen. Anders ist dies nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln
aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit zuzurechnen ist.“ (BGH, Urteil vom 30.09.2009 – VIII ZR 7/09, zitiert nach juris).
Selbst wenn der Beklagte als Nachhilfelehrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses selbständig tätig gewesen
sein sollte, so kann der Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages dieser selbständigen Tätigkeit offen-
sichtlich nicht zugerechnet werden.
Der Beklagte hat aber den Vertrag im Zusammenhang mit einem (möglichen) Aufbau einer selbständigen
Tätigkeit als Online-Shop-Inhaber geschlossen. Nach der Existenzgründer-Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs ist der Existenzgründer grundsätzlich als Unternehmer einzustufen, auch wenn das Geschäft ledig-
lich im Zuge der Aufnahme der gewerblichen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen wird (BGH Urteil vom
15.11.2007 - III ZR 295/06). Der Existenzgründer ist nur dann nicht als Unternehmer einzustufen, wenn er
Geschäfte tätigt, die nicht der Vorbereitung der Existenzgründung, sondern der Vorbereitung der Entschei-
dung, ob überhaupt eine selbständige Tätigkeit aufgenommen werden soll, dienen (MüKo / Micklitz, BGB, 9.
Aufl. 2021, § 13 Rn. 62, 63; BGH Beschluss vom 24.02.2005 - III ZB 36/04 zitiert nach juris). Entscheidend ist
die objektive Zweckrichtung des Vertrages.
Aus der objektiven Zweckrichtung des streitgegenständlichen Vertrages ergibt sich, dass der Beklagte bereits
als Unternehmer im Rahmen des Aufbaus der selbständigen Existenz handelte. Schon der recht hohe Preis
der Leistungen deutet darauf hin, dass eine Entscheidung des Beklagten für den Aufbau einer selbständigen
Tätigkeit gefallen war, denn angesichts der eher beengten finanziellen Verhältnisse lag es fern, dass der Be-
klagte einen Vertrag, der für ihn Kosten von über 6.000,- Euro verursachte, abschloss, um lediglich eine Ent-
scheidung über die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit vorzubereiten. Hierfür spricht auch der Inhalt des
Vertrages. Hier sollte dem Vertragspartner keine Hilfestellung bei der Entscheidung für oder gegen den Aufbau
eines Onlineshops gegeben, sondern Unterstützung bei der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit geleistet
werden. Der Beklagte selbst trägt mit Schriftsatz vom 20.10.2023 vor, dass der Vertrag von Beginn an das
Ziel hatte, den Kunden zu einem laufenden Online-Shop zu führen. Vorgesehen war, dass der Beklagte sich
begleitend zum Coaching die selbständige Tätigkeit aufbaut, d.h. den Onlineshop einrichtet. Dass der Beklagte
sich nachträglich dazu entschloss, vom Aufbau eines Onlineshops abzusehen, ändert an dieser Bewertung
nichts, da es auf die objektive Zweckrichtung des Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt.
Der Beklagte handelte damit bei Vertragsschluss als Unternehmer, so dass ihm kein Widerrufsrecht zustand.
Daher hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung.



Foto(s): LL

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