LG Hamburg zum Facebook Fangate: I Like!

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Facebook gehört zum Bestandteil der Unternehmenskommunikation und ist mittlerweile sowohl bei kleineren, als auch größeren Unternehmen „angekommen". Dabei ist für Werbende besonders die Funktion des Like-Me Buttons, der schon wiederholt Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war, interessant, da hierdurch eine direkte Kommunikation mit potentiellen Kunden möglich wird. Aus diesem Grunde werden auf Facebook veranstaltete Gewinnspiele regelmäßig damit verknüpft, dass die Teilnehmenden hierzu zunächst den „Gefällt-mir" Button betätigen müssen, um an der Verlosung oder dem Gewinnspiel teilnehmen zu können.

Dieses Vorgehen war nun Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Landgericht Hamburg (AZ: 327 O 438/11), welches durch das Gericht mit Datum 10. Januar 2013 entschieden wurde. Gegenstand des Verfahrens war die Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen einen Betreiber einer Fanseite. Der Verbraucherschutzverband war der Meinung, dass es sich bei einem derartigen Vorgehen um eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung handeln würde. Durch die Betätigung des Gefällt-Mir Buttons würde der Eindruck erzeugt werden, dass der Nutzer positive Erfahrung mit dem Unternehmen gemacht hätte und eine gewisse Wertschätzung bestehen würde. Tatsächlich habe bei dem Teilnehmer jedoch nur ein Interesse an der Teilnahme des Gewinnspiels und damit an dem Gewinn bestanden.

Das Landgericht Hamburg wies den geltend gemachten Anspruch durch das benannte und praxisnahe Urteil ab. Dabei ließ die Kammer außer Zweifel, dass es die Plattform Facebook kenne und selbst nutze. Unter Berücksichtigung der eigenen Erfahrungen der Kammer führte das Gericht dann aus, dass durch die Betätigung des Gefällt-Mir Buttons keine Wertschätzung ausgedrückt werden würde, sondern lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung darstelle und die weitere Motivation oder Hintergründe der Betätigung gerade nicht bekannt seien. Wörtlich führt das Gericht aus:

Dem Netzwerk bleibt vielmehr das Motiv und die Hintergründe der Gefallensäußerung durch den "Gefällt mir"-Button in Ermangelung weiterer Angaben des Nutzers unbekannt... denn davon lebt der Netzwerkgedanke: Man tut, sagt und „postet" etwas, und die anderen erfahren es. Und die anderen, mithin seine (Netzwerk-) Kontakte können dann wiederum mitteilen, dass ihnen dies „gefällt". Dabei unterscheidet weder die Plattform selbst, noch ihre Nutzer zwischen Wichtigem und Unwichtigem."

Auch wenn es in der Vergangenheit bereits anders lautende gerichtliche Entscheidungen gegeben hat, wie die Betätigung des Like-Me Buttons rechtlich zu bewerten ist, so dürfte die Entscheidung des Landgericht Hamburg praxisnah sein und könnte daher, wie auch der Kollege Schwenke es einschätzt, als Grundlage für weitere Entscheidungen auch anderer Gerichte dienen, bei denen der Like-Button relevant ist.

Daher sollte Werbenden die Veranstaltung von Gewinnspielen auf Facebook auch weiterhin in der bisherigen Form möglich sein, dass eine Teilnahme nur nach Betätigung des Gefällt-Mir Buttons möglich ist.

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