Commerzbank verzichtet auf 8.300 EURO Vorfälligkeitsentschädigung

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Im Zuge der vorläufigen Ablösung zweier 2017 abgeschlossener Darlehensverträge ist es meiner Kanzlei gelungen, die Commerzbank dazu zu bewegen, vollständig von Ansprüchen auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung (VfE) in der Gesamthöhe von 8.300 EURO Abstand zu nehmen.

Ermöglicht wurde dieser Erfolg durch die Vorschrift des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, die für Darlehensverträge gilt, die ab dem 21.03.2016 abgeschlossen worden sind. Gemäß dieser Vorschrift ist im Falle der vorzeitigen Zurückzahlung des Darlehens der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen, wenn

im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind“.

Zu dieser Vorschrift sind eine Reihe von Gerichtsentscheidungen zugunsten der betroffenen Darlehensnehmer ergangen, die eine erhebliche Bandbreite von Fehlern offenbaren, die den Banken insbesondere im Zusammenhang mit der Information über die Berechnungsmodalitäten  der Vorfälligkeitsentschädigung unterlaufen sind.  

Das wegweisende Urteil des OLG Frankfurt

Im vorliegenden Fall war ein Urteil des OLG Frankfurt vom 01.07.2020 (17 U 810/19) = NJW-RR 2020,1121) von entscheidender Bedeutung . Dort hatte das Gericht einen  in zehntausenden Verträgen der Commerzbank verwendeten Passus als unzureichende Information beanstandet. Nachdem die seitens der Commerzbank gegen das Urteil des OLG Frankfurt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde  vom BGH  durch einen Beschluss vom 28.06.2021 verworfen worden war (BGH XI ZR 320/20), erkennt die Commerzbank nunmehr in aller Regel bei dieser Fallkonstellation bei anwaltlich vertretenen Darlehensnehmern an, dass ihr kein Anspruch auf VfE zusteht. So auch im vorliegenden Fall. Die anwaltlich betreute Durchsetzung  des Anspruchs auf Rückzahlung einer bereits entrichteten Vorfälligkeitsentschädigung  kann deshalb nunmehr auch Darlehensnehmern empfohlen werden, die über keine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung verfügen.

Weitere typische Fehler der Kreditinstitute

Fehlerhafte Information über den Zeitraum der geschützten Zinserwartung

d.h. den  Zeitraum, für den eine Vorfälligkeitsentschädigung überhaupt geschuldet wird.

Das ist, falls die Zinsbindung nicht bereits früher endet, der frühestmögliche Kündigungstermin des Darlehens. Immobiliendarlehen sind gem. § 489 BGB unter Einhaltung einer Kündigungsfrist  von 6 Monaten ohne Entschädigung kündbar, sobald zehn Jahre seit Vollauszahlung verstrichen sind. Die Bank darf ihren Zinsverlust dann entsprechend nur bis zum erstmöglichen Kündigungstermin berechnen. Wird der Eindruck erweckt, es könne ein Schaden über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg berechnet werden, stellt dies einen Fehler dar, der zum Verlust des Anspruches der Bank auf eine VfE führt. So das Landgericht Konstanz, Urteil vom 08.12.2020 (C 4  O 155/20  = BeckRS 2020, 43962) sowie das Landgericht Hamburg, Urteil vom 19.02.2021 (318 O 164/20) = BeckRS 2021, 10496.

Kein Hinweis auf Berücksichtigung der Sondertilgungsoption

In zahlreichen  Kreditverträgen (insbesondere der Genossenschaftsbanken)  fehlt der Hinweis, dass vereinbarte Sondertilgungsrechte oder eine Ratenerhöhung zugunsten des Kunden zu berücksichtigen sind. Dadurch fällt die Vorfälligkeitsentschädigung meist deutlich niedriger aus als bei Krediten mit starrer Tilgung. Eine derartige Unterlassung hat gemäß dem Urteil des Landgerichts Konstanz vom 08.12.2020 (C 4  O 155/20) = BeckRS 2020, 43962) ebenfalls den Wegfall des Anspruches der Bank auf eine VfE zur Folg

Auch die Verträge anderer Kreditinstitute wie insbesondere der Sparkassen enthalten vielfach Fehler wie insbesondere die

Nichtangabe des Verhältnisses maßgeblicher Parameter bei der Berechnung des Zinsschadens

So hat das Landgericht Rostock einem Urteil vom 10.02.2021  (2 O 872/19) die Ostseesparkasse zur Rückzahlung von über 23.000 € Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt. Sollte dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen, wäre die Bahn frei für eine Vielzahl von Parallelverfahren, da das Vertragsformular bundesweit von zahlreichen Sparkassen verwendet wird.

Fehlinformationen im Darlehensvertrag sind nicht heilungsfähig

 Es spielt keine Rolle, wenn die Bank später bei der Ablösung des Kredites die Entschädigung gleichwohl korrekt berechnet oder in diesem Zusammenhang eine den gesetzlichen Maßstäben genügende Information über die Berechnungsmodalitäten erteilt.  Derartige Informationsfehler im Darlehensvertrag kann die Bank nicht mehr heilen. Wenn die Angaben über die Berechnung der VfE im Darlehensvertrag unzureichend sind, entfällt der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung.

Zusammenfassung:

Von der Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB  können alle Darlehensnehmer profitieren, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  •  Abschluss der Immobilienfinanzierung als Verbraucher (gilt nicht für    Unternehmerdarlehen) mit Abschlusszeitpunkt ab dem 21.03.2016.   

  • gilt    nach überwiegender Auffassung entsprechend auch, wenn    eine Nichtabnahmeentschädigung gezahlt    wurde oder eine solche von der Bank verlangt wird. (abweichend    allerdings ein nicht rechtskräftiges Urteil des LG Köln vom  27.02.2020, Az. 15 O 379/19)

  • Der    Vertrag enthält einen unklaren oder fehlerhaften Hinweis zur    Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung  bzw. eine    Fehlinformation über das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder    eine unzureichende Angabe zur Vertragslaufzeit.

  • Die    Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte noch nicht oder    erst nach dem 31.12.2016. Verjährungsfrist seit Zahlung der VfE (3    Jahre zum Jahresende) Beispiel: Zahlung der VfE 01.07.2018 -    Verjährungseintritt 31.12.2021.

Meine Kanzlei bietet im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung eine Einschätzung der Möglichkeiten zur Vermeidung oder Rückforderung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Für eine Prüfung werden die betroffenen Kreditverträge benötigt. Unterlagen können per E-Mail (ra-dr-kroells@email.de), Fax (040-880 981 55) oder Post zur Prüfung eingereicht werden.

Homepage: www.dr-kroells-anwaltskanzlei-hh.de



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