Corona: Auch ohne Reisewarnung volle Rückzahlung des Reisepreises

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Corona hat die Urlaubssituation wieder fest im Griff und an vielen Stellen herrscht Unsicherheit. Die Sommerreise ist gebucht und gezahlt, aber Regionen wie Spanien, die Balearen, Mallorca, Kroatien und Italien melden steigende Fallzahlen. Manch einer möchte seinen Urlaub, sei es Pauschalreise oder Ferienhaus, stornieren. Was gilt aber, wenn keine Reisewarnung für das eigene Urlaubsziel vorliegt?

Eine für den Buchenden erfreuliche Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt stellt nun fest, dass der Reiseveranstalter die Reisekosten unter Umständen auch dann erstatten muss, wenn das Auswärtige Amt oder das RKI keine Reisewarnung oder eine Erklärung zum Risikogebiet veröffentlicht haben.

Wenn ein Kunde die gebuchte Reise vor Reiseantritt storniert und zu diesem Zeitpunkt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Corona-Virus im Reisegebiet bestand, muss der Veranstalter  den Reisepreis zurückzahlen. (Amtsgericht Frankfurt a. M., Urt. v. 11.08.2020, Az.: 32 C 2136/20 (18)).

In dem entschiedenen Fall hat der Kläger wegen der Corona bzw. Covid-19-Pandemie seine geplante Reise nach Italien storniert. Der Reiseveranstalter hat nur einen Teil der Kosten erstattet, da zum Zeitpunkt der Stornierung Anfang März für das Reisegebiet noch keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorgelegen habe.

Das Amtsgericht Frankfurt hat nun bestätigt, dass es in Bezug auf die Corona-Krise darauf ankomme, wann die Reise storniert worden ist und ob die "Gegebenheiten am Urlaubsort zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren" waren. Reisewarnungen für das Reisegebiet seien dabei gerade nicht zwingend erforderlich, es genügt schon eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus, damit gemäß § 651h Abs. 3 BGB Stornierungskosten nicht erhoben werden können.


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