Ohne Provision - Maklervertrag widerrufen

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Typischerweise werden Wohnungen, Häuser und Grundstücke von Maklern heutzutage im Internet über Immobilienportale vermarktet. Nachdem lange umstritten war, ob dem Verbraucher hier ein Widerrufsrecht wie bei anderen Fernabsatzgeschäften oder bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zusteht, ist die Rechtslage durch das seit dem 13.06.2014 geltende neue Verbraucherschutzrecht weitestgehend geklärt worden.

1. Was bedeutet das Widerrufsrecht?

Schließt der Kunde mit dem Makler einen Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Telekommunikationsmitteln (z. B. Internet, E-Mail, Kontaktformular, Telefon, Fax) oder außerhalb der Geschäftsräume des Maklers ab, steht ihm als Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Ein Vertragsschluss ist schon anzunehmen, wenn der Makler per E-Mail oder postalisch ein Exposee übersandt und der Kunde daraufhin einen Besichtigungstermin vereinbart hat (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Februar 2015 – 2 U 205/14).

Für den Makler gilt es nun, zwei wichtige Punkte zu beachten, die seinen Provisionsanspruch gefährden können:

  • Der Makler muss den Interessenten vor Vertragsschluss über das Widerrufsrecht belehren, § 356 Abs. 3 BGB. Tut er dies nicht, nicht richtig oder nicht vollständig, fängt die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht an zu laufen. Mit neuer Rechtslage kann der Kunde den Vertrag in diesem Fall immerhin ein ganzes Jahr lang widerrufen.
  • Außerdem muss der Interessent ausdrücklich darin einwilligen, dass der Makler vor Ablauf der Widerrufsfrist mit seiner Tätigkeit beginnen soll. Zugleich muss er darüber informiert werden, dass sein Widerrufsrecht in diesem Fall erlischt.

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, besteht das Widerrufsrecht fort.

Wird der Widerruf nun nach Vertragsabschluss durch den Interessenten gegenüber dem Makler erklärt, entfällt der Provisionsanspruch des Maklers unwiederbringlich.

2. Wie muss der Widerruf ausgeübt werden?

Als Verbraucher sollten Sie den Widerruf zu Beweiszwecken stets schriftlich erklären, wobei ein „Einzeiler“ ausreichend ist, falls der Makler Ihnen nicht ohnehin das amtliche Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu Art. 246a EGBG übersandt hat. Senden Sie die Widerrufserklärung vorab per E-Mail oder Telefax und gleichzeitig per Einschreiben-Einwurf an den Makler.

3. Entfällt der Provisionsanspruch vollständig?

In bestimmten Konstellationen kann ein Wertersatz geschuldet sein, der den bis zur Ausübung des Widerrufsrechts erbrachten Arbeitsaufwand des Maklers entlohnen soll. Sofern ein Wertersatz überhaupt geschuldet wird, liegt dieser in der Regel jedoch erheblich unter dem regulären Provisionssatz. Das Landgericht Bochum hat beispielsweise in seiner Entscheidung vom 09.03.2012 – 2 O 498/11 – einen Provisionsanspruch des Maklers in Höhe von gerade einmal 20 % der regulären Provision angenommen.

Die Kanzlei Kastner berät Sie gern, wenn Sie sich der Provisionsforderung eines Maklers ausgesetzt sehen oder Fragen zum Bestehen oder der Ausübung eines Widerrufsrechtes haben. Auch in anderen verbraucherschutzrechtlichen Fragen sind wir bundesweit für Sie da. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.



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