Corona: Der Anspruch auf Lohnzahlung und wie Sie ihn durchsetzen

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In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie über die Rechtslage bezüglich des Lohnzahlungsanspruchs bei einer Corona-Infektion informieren.

Sollten Sie aufgrund einer bestehenden Corona-Infektion nicht in der Lage sein, am Arbeitsplatz zu erscheinen und der Arbeit nachzugehen, kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber die Lohnzahlung einstellt.

Dieses gegebenenfalls fälschlicherweise nach dem Grundsatz ohne Arbeit kein Lohn.

Zwar besteht ein solcher Grundsatz, jedoch greift dieser nicht, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt daran gehindert ist, die Arbeitsleistung zu erbringen.

Dann nämlich greift das Entgeltfortzahlungsgesetz, wonach ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für sechs Wochen volle Lohnfortzahlung zu leisten ist.

Im einzelnen heißt es hierzu im Entgeltfortzahlungsgesetz:

§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen

§ 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts

(1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauerunverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.

Diese Regelung gilt übrigens für sämtliche Arbeitsverhältnisse, also auch für geringfügig Beschäftigte, die sogenannten Minijober.

Für weitere Nachfragen stehen wir Ihnen gern auch persönlich zur Verfügung.

Wir vertreten Arbeitnehmer bundesweit und vor sämtlichen Gerichten.


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