Corona: Entschädigung für Verdienstausfall nach Schließung

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Corona-Hilfen für Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer sind in aller Munde. Doch kommen sie tatsächlich an? Erste Rückmeldungen lassen darauf schließen, dass Kreditinstitute Termine für KfW-Kredite vertrösten. Der Liquiditätsengpass wird größer.

Müssen Sie es z. B. als Inhaber eines Restaurants ohne Entschädigung hinnehmen, dass Ihr Lokal wegen einer Quarantäne geschlossen wird? Sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, Ihren Angestellten weiter Lohn zu zahlen, wenn diese in Quarantäne müssen? Wenn ja, wer kommt dafür auf?

In Kürze:

  • Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) sieht einen Mechanismus ähnlich dem des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) vor. Dennoch sind einige Besonderheiten zu beachten.
  • Darüber hinaus besteht im Allgemeinen eine Entschädigungspflicht der öffentlichen Hand für die Inanspruchnahme von Selbständigen, wenn dieser für die gefährliche Situation nicht verantwortlich ist.
  • In Anbetracht der zum Teil kurzen Fristen (innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der Tätigkeit) empfiehlt sich jedenfalls vorsorglich ein Antrag auf Entschädigung zu stellen.

Dieser Artikel soll einen ersten Überblick geben. Bei konkreten Einzelfragen sollten Sie einen Berater Ihres Vertrauens hierzu ansprechen.

Wie viel Entschädigung steht mir zu? Wie hoch ist mein Anspruch auf Schadensersatz?

Die Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz – IfSG – bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz wird aber nur dann gezahlt, wenn durch das Tätigkeitsverbot tatsächlich ein Verdienstausfall entsteht.

Ein Verdienstausfall entsteht z. B. dann nicht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund tariflicher oder gesetzlicher Bestimmungen einen Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts gegen den Arbeitgeber hat. 

Sollten die in Nordrhein-Westfalen zuständigen Landschaftsverbände für eine Entschädigung nach IfSG eine Entschädigung mit der Begründung versagen, es handele sich nur um eine vorübergehende Verhinderung, sollten Sie sich professionell beraten lassen. Diese Einschätzung kann im Angesicht des Ausmaßes der Corona-Pandemie verfehlt sein. Jedenfalls handelt es sich bei einer vorübergehenden Verhinderung im Allgemeinen nur um einen Zeitraum von wenigen Tagen.

Wie berechne ich den Verdienstausfall für Selbständige nach IfSG?

Entschädigung erhalten Selbständige/Freelancer/Gründer grundsätzlich in Höhe ihres monatlichen Nettoarbeitseinkommen (ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des vergangenen Jahres nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang).

Wie lange erhalte ich Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz – IfSG?

Der Verdienstausfall wird für die ersten sechs Wochen in Höhe des vollen Nettoeinkommens gewährt (zur Berechnung vergleich schon zuvor). Vom Beginn der siebenten Woche an wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

Was mache ich, wenn ich mein Geschäft schließen muss (Existenzgefährdung)?

Sehen sich Selbständige durch eine Maßnahme nach Infektionsschutzgesetz – IfSG einer Existenzgefährdung ausgesetzt, können die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Sollten Sie Ihren Betrieb schließen müssen, erhalten Sie während der Dauer einer Maßnahme nach Infektionsschutzgesetz – IfSG – zusätzlich Ersatz für die in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

Wie erhalte ich Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz – IfSG?

Das Infektionsschutzgesetz – IfSG – sieht einige besondere Verfahrensschritte dafür vor, dass Ihnen Entschädigung für durch Quarantänemaßnahmen erlittene Nachteile gewährt wird.

Wer kann Entschädigung bekommen?

Als Selbständiger/Freelancer müssen Sie, um Entschädigung erhalten zu können, einen entsprechenden Antrag stellen und die ensprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. § 56 Abs. 1 IfSG besagt:
"Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können."

Wo muss ich Entschädigung beantragen?

In Nordrhein-Westfalen sind die zuständigen Behörden für die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz – IfSG – die Landschaftsverbände (dies ergibt sich aus der § 8 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz – ZVO-IfSG).

Mit dem Landschaftsverband Rheinland und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe verteilt sich die Zuständigkeit auf zwei mögliche Körperschaften des öffentlichen Rechts.

  • Für den Bereich des Rheinlandes (Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf) ist der Landschaftsverband Rheinland zuständig.
  • Für den Bereich Westfalen-Lippe (Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster) ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe zuständig.

Muss ich Fristen beachten?

Ja, Fristen sind zu beachten! Die Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Selbständige/Gründer haben eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen.

Wer hilft mir mit dem Antrag auf Entschädigung?

Sollte Sie den Antrag auf Entschädigung nicht selbst stellen können, dann sollten Sie sich an einen kompetenten Berater der rechtsberatenden Berufe wenden.

Was soll ich tun, wenn mein Antrag abgelehnt wurde?

Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde, dann sollten Sie sich die Begründung für die Ablehnung genau anschauen. Werden Sie aufgefordert Unterlagen nachzureichen, dann sollten Sie dies innerhalb der angegebenen Frist tun.

Achten Sie auf die Fristen. Im Zweifel sollten Sie sich anwaltlichen Rat suchen, um Ihren Anspruch versuchen durchzusetzen. Schließlich kommt grundsätzlich auch eine Entschädigung wegen der behördlichen Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen in Betracht.



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