Corona-Erkrankung und Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber

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Mit der Pressemitteilung vom 12.05.2022 über das neue Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg (Urteil vom 30.03.22 – 3 Ca 1848/21) ist eine weitere Streitfrage bezüglich der Corona-Pandemie vorläufig geklärt worden. Es entschied, dass Pflegepersonal, welches sich mit Corona infiziert, keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen ihren Arbeitgeber hat, wenn es nicht nachweisen kann, dass die Erkrankung dem Arbeitgeber geschuldet ist.

Im zugrundeliegenden Fall klagte eine Krankenschwester gegen ihren Arbeitgeber.

Am Anfang der Pandemie, im März 2020, war sie in der Essensausgabe beschäftigt und war den Bewohnern des Pflegeheims beim Essen behilflich. Jedoch ohne eine Atemschutzmaske vom Arbeitgeber gestellt zu bekommen. Kurz darauf infizierte sie sich mit dem Corona-Virus, ebenso wie weitere zwölf Bewohner.

Daraufhin begehrte sie Ersatz für die Behandlungskosten, den Verdienstausfall und Schmerzensgeld.

Das ArbG Siegburg wies die Klage allerdings ab.

Die Infektion mit dem Virus könne nicht kausal auf die Pflichtverletzung des Arbeitgebers zurückgeführt werden, da nicht genügend Beweise durch die Klägerin vorgelegt worden seien. Die Ansteckung könne nicht ausschließlich auf den Arbeitsplatz begrenzt werden. Das Gericht sei nicht in der Lage mit Sicherheit festzustellen, „bei wem sie sich in welcher Situation angesteckt haben will.“ Auch ein ärztliches Attest, welches den Arbeitsplatz als Ansteckungsort nennt, sei kein ausreichender Hinweis. Denn es sei nicht ersichtlich, wie die Ärztin zu dieser Annahme gekommen sei ohne der Klägerin ganztägig gefolgt zu sein.

Zu beachten ist außerdem, dass grundsätzlich die gesetzliche Unfallversicherung gemäß § 104 I S.1 SGB VII für Personenschäden wegen eines Arbeitsunfalls haftet. Ein Arbeitgeber haftet lediglich dann persönlich, wenn er den Personenschaden absichtlich verursacht oder gewollt hat. Nur dann besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, Schmerzensgeld zu erhalten, denn die gesetzliche Unfallversicherung deckt einen solchen nicht ab.

Fraglich wäre hier, ob die Schutzmasken, welche nicht zur Verfügung gestellt wurden, einen solchen Vorsatz erfüllen.

Foto(s): Janus Galka

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