Corona – Ist die Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot unverhältnismäßig ?

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Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ein Stand von acht Punkten oder mehr ergibt.

Kann in Coronazeiten eine Unzumutbarkeit bei der Entziehung entstehen ?

Gerade in der Pandemie gibt es Personen, die auf den Führerschein dringend angewiesen sind. Mögliche Gründe, wie z.B. Kinder zur Schule zu bringen und seine Eltern angesichts der mit der Corona-Pandemie einhergehenden Gefahren für deren Gesundheit mit Lebensmitteln zu versorgen, lassen nach Ansicht des VG Koblenz im Beschluss vom 01.12.2020 -4 L 1078/20.KO- das öffentliche Vollzugsinteresse nicht hinter das Aussetzungsinteresse des Antragstellers zurücktreten:

 „Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Antragsteller und dessen Betrieb wirtschaftliche Be-einträchtigungen hinnehmen müssen, wenn der Antragsteller vorübergehend auf das Gebrauchmachen von der Fahrerlaubnis verzichten muss. Negative Auswirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis kommen jedoch nicht selten vor und sind vom Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Schaffung der hier einschlägigen Regelungen berücksichtigt und als im Interesse des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer hinzunehmende Härten eingestuft worden.“

Kann ein Gericht bei einer Ordnungswidrigkeit vom einem Fahrverbot absehen ?

Verstöße gegen Rotlicht, Geschwindigkeit, Abstand, Alkohol oder Drogen (§ 24a StVG) sind mit einem Regelfahrverbot bedroht.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 20 Jahren im Bereich von Ordnungswidrigkeitsverfahren spezialisiert. In jedem Jahr betreut er mehr als Hundert Fälle überwiegend persönlich vor den Gerichten in Bayern und Baden-Württemberg. Nach dessen Einschätzung sind aber in Corona-Zeiten vor der insbesondere in Bayern sehr restriktiven Rechtsprechung zum Teil besser geworden. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist der drohende Verlust des Arbeitsplatzes bei abhängig Beschäftigen, die Existenzgefährdung bei Selbständigen, das sog. Augenblicksversagen und notstandsähnliche Situationen bei der Tatbegehung, die fehlende „abstrakte“ Gefährdung bei qualifiziertem Rotlichtverstoß und die Tatumstände maßgeblich. Aufgrund der angespannten beruflichen Lage vieler Arbeitnehmer in der Coronazeit, die sich sehr oft in Kurzarbeit befinden, haben Gerichte die Anforderungen an den drohenden Verlust des Arbeitsplatzes gesenkt. In einem Fall im Dezember 2020 konnte auch ohne Anwesenheit des Mandanten das Absehen von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße vor einem bayerischen Gericht erreicht werden. Dies ist eine außergewöhnliche Leistung

Die Anwaltskanzlei Steffgen kann jederzeit für eine kostenfreie, unverbindliche Ersteinschätzung kontaktiert werden.

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