Corona-Krise und Kinderbetreuung – ein Überblick

  • 3 Minuten Lesezeit

von RA Dr. Marc Laukemann und einer Kollegin

Die aktuelle Entwicklung zwingt viele berufstätige, nicht systemrelevante Eltern wegen Kita- und Kindergärten-Schließungen eine private häusliche Kinderbetreuung zu organisieren. Schlimmstenfalls muss ein Elternteil, um die Betreuung zu sichern, komplett zu Hause bleiben. Hierzu das Wichtigste im Überblick:

1. Steuerliche Behandlung von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben

Die Kosten für die Betreuung eines Kindes werden grundsätzlich als Sonderausgaben angesehen und mindern somit den Gesamtbetrag der Einkünfte.

≥  Voraussetzung ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Die Betreuungskosten sind auch abzugsfähig, wenn die Betreuung nicht erwerbsbedingt erfolgt, ein Elternteil also nicht arbeitet. Auch sind Kosten für die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben berücksichtigungsfähig. Insgesamt sind dann 2/3 der Kosten, höchstens aber Euro 4.000,-, als Sonderausgaben abzugsfähig.

≥  Weitere Voraussetzung ist, dass – wie auch bei haushaltsnahen Dienstleistungen – der Betrag auf das Konto des Erbringers gezahlt wird und eine Rechnung vorliegt. Bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis genügt der abgeschlossene schriftliche Arbeitsvertrag.

2. Ist das Entgelt für Kinderbetreuung sozialversicherungspflichtig?

Die Kindertagespflegeperson, die im Haushalt der Eltern ein oder mehrere Kinder betreut, wird als Kinderfrau bezeichnet. Eine Pflegeerlaubnis ist, anders als für eine Tagesmutter, für diese Tätigkeit nicht erforderlich. In der Regel besteht zwischen den Eltern und der Kinderfrau ein Beschäftigungsverhältnis, d. h., die Eltern sind Arbeitgeber mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. Zu beachten ist, dass Eltern als Arbeitgeber ihren Pflichtanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen für das Gesamteinkommen der Kinderfrau aufbringen müssen.

≥  Liegt das Einkommen der im Haushalt beschäftigten Kinderfrau unter Euro 450,-, handelt es sich um einen sogenannten Minijob. Minijobs in Privathaushalten sind eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung und werden vom Gesetzgeber besonders gefördert, die pauschalen Abgaben betragen nur 14, 69 % des Monatsverdiensts. Die Erfassung erfolgt über das Formular „Haushaltsscheck“.

3. Welche Möglichkeiten bestehen für Arbeitgeber, Kinderbetreuungskosten zu übernehmen?

Steuerfrei sind grundsätzlich zusätzliche Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in einer Einrichtung. Eine alleinige Betreuung im Haushalt ist nach derzeitig Rechtslage nicht steuerfrei. Somit fallen in dem Fall Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsabgaben an. Vorteilhaft kann es insoweit sein, Beihilfen bzw. Unterstützung bis zu einem Betrag von Euro 1.500,- lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten.

≥  Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

4. Erstattung der Kinderbetreuungskosten als Schadensersatz durch den Staat?

Wenn sich keine Betreuung finden lässt, gibt es zumindest für 6 Wochen finanzielle Hilfe: Für Sorgeberechtigte, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, gibt es nun doch einen Entschädigungsanspruch.

In das Infektionsschutzgesetz ist auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie aufgenommen worden.

Die neue Vorschrift des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz gewährt erwerbstätigen Sorgeberechtigten, die ihre Kinder infolge der behördlichen Schließung oder eines Betretungsverbots von Kinderbetreuungseinrichtungen, wie Kita oder Schule, selbst betreuen müssen und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, einen Entschädigungsanspruch.

Die Auszahlung der Entschädigung in Höhe von 67 % des entstandenen Verdienstausfalls, höchstens Euro 2.016,-, übernimmt bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber. Dieser kann seinerseits bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Marc Laukemann

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten