Computerbetrug / Betrug / Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfe: Strafrechtliche Risiken für Antragsteller

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Corona-Soforthilfen wurden 2020 ohne behördliche Prüfung an nahezu jeden Antragsteller ausbezahlt, der das Online-Formular ausfüllte und seine Häkchen an der richtigen Stelle setzte. 

Die rasche Gewährung der Zuschüsse waren für viele Unternehmer der finanzielle Rettungsanker an den man sich in der Hochphase der Pandemie klammerte. Mittlerweile ist der Zuschuss für viele zur mentalen Belastung und zum tatsächlich existenzgefährdenden Risiko geworden. Denn eine strafrechtliche Verurteilung könnte auch das Ende der gesamten Gewerbeausübung bedeuten, wenn die Ausübung wegen Unzuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung insgesamt untersagt wird (zB § 35 GewO). 


Betrug und Subventionsbetrug 

Ermittlungsverfahren werden in diesem Zusammenhang überwiegend auf die Straftatbestände Betrug (§ 263 StGB) bzw. Computerbetrug (§ 263a StGB) sowie Subventionsbetrug (§ 264 StGB) gestützt. 

Subventionsbetrug dürfte dabei deutlich häufiger verwirklich sein, weil der Anwendungsbereich der Vorschrift wesentlich weiter ist, als der des „normalen“ Betrugs. 

Betrug setzt immer eine Täuschung und einen Irrtum eines Getäuschten voraus (Computerbetrug weitet den Anwendungsbereich der Vorschrift auf "getäuschte" Maschinen wie zB einen Computer aus). Beim Subventionsbetrug hingegen reicht es aus, bei der Antragstellung unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen. Und das muss nicht einmal mit direktem Vorsatz („absichtlich“) geschehen, sondern es reicht Leichtfertigkeit aus. Leichtfertig handelt, wer grob achtlos missachtet was sich ihm nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten aufdrängen musste.


Rückzahlung der Corona-Hilfe hilft nichts

Man könnte meinen, die Rückzahlung bereits erhaltener Gelder dürfte die Strafverfolgungsbehörden milde stimmen. Im Gegenteil: Die Berliner Staatsanwaltschaft hat gezielt Ermittlungen gegen alle Berliner Subventions-Rückzahler in Gang gesetzt. Aus der Tatsache der Rückzahlung hat man hier den Anfangsverdacht eines Subventionsbetrugs konstruiert. Das dürfte juristisch äußerst bedenklich und letztlich nicht haltbar sein. 

In einem Punkt hat die Behörde aber natürlich recht: 

Die Rückzahlung vermag an einer bereits begangenen Straftat bei der Beantragung der Subvention nichts mehr zu ändern.


Falsche Versicherung an Eides statt 

Begleiterscheinung der Strafverfahren im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen ist der Straftatbestand der falschen Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB). Denn bei Antragstellung mussten die zur Antragsberechtigung führenden Umstände versichert werden. Sind diese Umstände erwiesenermaßen falsch, könnte der Straftatbestand verwirklicht sein. 


Was tun? 

Es gibt zahlreiche vielversprechende Verteidigungsansätze. Wichtig ist, dass Sie Ruhe bewahren und sich umgehend anwaltlich beraten lassen. 

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