Corona Soforthilfe Subventionsbetrug: Was tun?

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Im Rahmen der Corona Pandemie hat der deutsche Bund und die Länder jeweils sog. Soforthilfen für Selbständige ins Leben gerufen. Auch in Bayern wurde die Corona Soforthilfe durch den Freistaat ausbezahlt. Die Soforthilfe sollte Betrieben und Selbständigen, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind, eine finanzielle Überbrückung bieten. 

Für wen galt die Corona Soforthilfe?

Ein Antrag auf Soforthilfe konnte von Unternehmen und Selbstständigen gestellt werden. Seit 31. Mai 2020 ist keine Antragstellung mehr möglich. 

Voraussetzung für die Antragstellung war, dass durch die Corona Pandemie ein Liquiditätsengpass entstanden ist. Ein Liquiditätsengpass lag vor, wenn die laufenden Einnahmen aus dem Betrieb im Rahmen der Corona Pandemie einbrachen und deshalb voraussichtlich nicht ausreichten, um die laufenden Kosten des Betriebs in den drei Monaten nach Antragstellung folgenden zu zahlen. Personalkosten durften dabei nicht für die Berechnung des Liquiditätsengpasses herangezogen werden.

Höhe der Corona Soforthilfe 

Die Soforthilfe war gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigte und betrug:

  • bis zu 5 Beschäftigte max. 9.000 Euro,
  • bis zu 10 Beschäftigte max. 15.000 Euro,
  • bis zu 50 Beschäftigte max. 30.000 Euro,
  • bis zu 250 Beschäftigte max. 50.000 Euro. 

Die Obergrenze für die Höhe der Corona Soforthilfe war der Betrag des verursachten Liquiditätsengpasses durch die Corona Pandemie. Die Soforthilfe wurde in den meisten Fällen unbürokratisch und schnell ausbezahlt durch Überweisung auf das Konto der Antragsteller. 

Vorwurf Betrug und Subventionsbetrug: Falscher Antrag strafbar

Wegen Subventionsbetrugs nach § 264 StGB macht sich strafbar, wer die Corona Soforthilfe beantrag hat und bei der Antragstellung falsche Angaben zu den Voraussetzungen des Antrags gemacht hat oder spätere Änderungen der Umstände nicht mitgeteilt hat. 

Die Ermittlungsbehörden arbeiten bei ihren Ermittlungen eng zusammen. Anhand Ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen  für die Monate April 2020 bis Juni 2020 kann beispielsweise geprüft werden, ob bei Ihnen wegen der Corona Krise ein Liquiditätsengpass und Umsatzeinbußen vorlagen oder nicht.  

Gegen mich wird wegen Subventionsbetrugs ermittelt. Was tun?

Lassen Sie sich dringend von einem Anwalt und Strafverteidiger persönlich beraten. Als Anwältin für Strafrecht in München kann ich Sie bei Betrugsvorwürfen verteidigen. Es ist zu prüfen, ob Sie die erhaltene Soforthilfe zurückerstatten müssen. 

Nehmen Sie jederzeit mit mir Kontakt auf in meiner Kanzlei im Herzen von München.

Tel: 089 523 88 0 88
Email: mail@haider.legal

Mehr Infos unter www.haider.legal


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