Corona und abgesagte Hochzeit - Schadensersatz

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Mit seinem Urteil vom 14.02.2022 (4 Sa 457/21) hat das Landesarbeitsgericht München entschieden, dass ein Geschäftsführer einer Arbeitnehmerin Schadensersatz zu leisten hat, da er trotz Erkältungssymptomen mit ihr im selben Auto gefahren ist. Aufgrund seiner darauffolgenden Corona-Infektion musste sie in Quarantäne und ihre Hochzeit konnte nicht stattfinden.

Im zugrundeliegenden Fall begehrte die Klägerin Schadensersatz von ihrem Geschäftsführer. Dieser  kehrte aus seinem Urlaub mit Erkältungssymptomen zurück. Dennoch erschien er zur Arbeit und nahm die Klägerin sogar mehrfach zu auswärtigen Eigentümerversammlungen – im selben Pkw. Dabei trugen beide keine Schutzmaske, obwohl die Fahrten grundsätzlich länger als eine Viertelstunde dauerten.

Kurz darauf testete der Chef sich positiv auf Corona. Der Klägerin wurde daraufhin Quarantäne als Kontaktperson verordnet, sodass ihre Trauung und Hochzeitsfeier nicht stattfinden konnten. Die notwendigen Vorkehrungen waren allerdings schon getroffen und teilweise bezahlt; ebenso wie die Verzögerung der danach geplanten Reise. Dafür verlangte sie Schadensersatz in Höhe von ungefähr 5.0000€.

Das LAG verpflichtete den Geschäftsführer zur Schadensersatzzahlung.

Er habe seine Fürsorgepflicht aus § 241 II BGB gegenüber der Klägerin nicht gewahrt, da er nicht nur mit Erkältungssymptomen zur Arbeit gekommen war, sondern auch gemeinsam mit der Arbeitnehmerin zu Auswärtsterminen fuhr. Damit habe er auch gegen die damals geltenden Corona-Arbeitsschutzregeln verstoßen.

Ebenso war diese Pflichtverletzung kausal für den Schaden der Klägerin, denn wenn er nicht zur Arbeit erschienen wäre, wäre die Klägerin nicht Quarantäne geschickt worden. Die Hochzeitsfeier hätte somit nicht abgesagt werden müssen und der Schäden wäre nicht entstanden.

Der Geschäftsführer muss für den Schaden gemäß § 249 BGB aufkommen. Denn sowohl Gesundheitsschutz als auch Freiheitsentzug durch Quarantäne seien Schutzzweck der Coronaregelungen, gegen die er habe.

Ein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 BGB sei nicht gegeben. Nur weil die Klägerin die Erkältungssymptome ihres Vorgesetzten bemerkt habe, könne nicht erwartet werden, dass sie gegenüber ihrem Chef darauf bestehe, in einem separaten Auto zu fahren.

Foto(s): Janus Galka


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