Corona-Virus – was Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständige jetzt wissen müssen

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Das Coronavirus hat auch Auswirkungen auf den Arbeitsplatz. Schutz vor Ansteckung, Quarantäne oder Kurzarbeit sind Themen die Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen beschäftigen. Dabei geht es nicht nur um den Schutz der Gesundheit, sondern auch um rechtliche Aspekte.

Lohnfortzahlung bei Quarantäne

Natürlich stellte sich die Frage der Lohnfortzahlung, wenn der Staat Quarantäne für einen Arbeitnehmer anordnet. „Die gute Nachricht vorweg. Bei einer angeordneten Quarantäne springt der Staat ein. Der Arbeitnehmer erhält zunächst für sechs Wochen vom Arbeitgeber weiter sein Geld. Der Arbeitgeber kann sich dann das Geld vom Staat auf Antrag zurückholen“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In den ersten sechs Wochen der behördlich angeordneten Quarantäne erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe seines Verdienstausfalls. Danach erhält er eine Entschädigung in Höhe des Krankengelds. „Der Arbeitgeber ist berechtigt vom Land eine Erstattung für die Lohnfortzahlung zu verlangen, da nicht die Krankheit verantwortlich dafür ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht verrichten kann, sondern die behördlich angeordnete Quarantäne. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Infektionsschutzgesetz“, so Rechtsanwalt Seifert. Arbeitgeber müssen darauf achten, dass sie ihren Antrag auf Entschädigung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Beendigung der Quarantäne stellen.

Anspruch auf Entschädigung für Selbstständige

Analog den Ansprüchen der Arbeitnehmer können auch Selbstständige Erstattungsansprüche geltend machen. Kommt es aufgrund des Coronavirus zu einer wirtschaftlichen existenzgefährdenden Bedrohung, können sie auf Antrag Mehraufwendungen erstattet bekommen. Das können z. B. die weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben sein.

Arbeitnehmer bleibt zu Hause – Betriebsschließung – Homeoffice

Ist einen Arbeitnehmer das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu groß und er bleibt deshalb auf eigene Faust zu Hause, kann das erhebliche rechtliche Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung haben. Denn der Arbeitnehmer hat sich vertraglich zur Erbringung seiner Arbeitsleistung verpflichtet und kann daher nicht eigenmächtig entscheiden.

Anders herum kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht einfach nach Hause schicken. Aber er kann seinen Betrieb schließen. Dann muss er den Lohn fortzahlen und kann auch nicht verlangen, dass die Arbeitnehmer für die Zeit der Betriebsschließung Urlaub nehmen.

„In diesen Fällen sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach einer gemeinsamen Lösung suchen. In Einzelfällen kann sich z. B. ein Homeoffice anbieten“, sagt Rechtsanwalt Seifert. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht befugt, ein Homeoffice anzuordnen.

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Das Coronavirus nimmt inzwischen auch erheblichen Einfluss auf die Wirtschaft. Sowohl Lieferengpässe als auch Auftragsrückgänge können die Folge sein. Das kann zu Kurzarbeit führen. Arbeitgeber können für ihre Beschäftigen dann Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die übliche Arbeitszeit durch das Coronavirus wesentlich eingeschränkt ist. Das kann z. B. bei ausbleibenden Lieferungen oder staatlichen Schutzmaßnahmen der Fall sein.

Das Coronavirus wirft arbeitsrechtlich noch weitere Fragen auf, z. B. zur Kinderbetreuung und der Entgeltfortzahlung in solchen Fällen.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte steht ihren bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen zum Coronavirus gerne zur Verfügung.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/arbeitsrecht

BRÜLLMANN Rechtsanwälte


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