Corona: Vorsorgeempfehlung für Gesellschafter und Geschäftsführer

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Die anwaltlichen und notariellen Erfahrungen der zurückliegenden „Corona-Tage“ mit unvorstellbaren – ganz sicher aber erforderlichen – Eingriffen in die gesamte Wirtschaft geben Anlass zu dieser dringenden Vorsorgeempfehlung für Gesellschafter und Geschäftsführer.

Die meisten Unternehmen dürften mehr oder weniger konkrete Notfallpläne haben, die aktuell aufs Äußerste in Anspruch genommen werden und vielfach nicht ausreichen. Egal, welche Herausforderungen ein jedes Unternehmen in den nächsten Tagen und Wochen bewerkstelligen muss, die Praxis zeigt bereits jetzt, dass die Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Gesellschaften das Herzstück eines jeden Notfallkonzepts sein muss.

Konkret sollte jede Gesellschaft für sich prüfen, ob die Geschäftsführung handlungsfähig bleibt, auch wenn Geschäftsführer von jetzt auf gleich vollständig ausfallen. Zur Vorsorge empfiehlt sich die (ggf. temporäre) Bestellung weiterer Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigter.

Zudem können extrem kurzfristig Beschlüsse der Gesellschafterversammlung erforderlich werden, die die Geschäftsführung in konkreten Ausnahmesituationen erst handlungsfähig machen. Wenn zu diesem Zeitpunkt aber ein Gesellschafter gesundheitlich ausgefallen ist, wird evtl. eine Beschlussfassung nicht oder nur stark verzögert möglich sein. Die Geschäftsführung wäre wiederum handlungsunfähig.

Jeder Gesellschafter sollte daher dringend vorsorglich einen Gesellschafter-Vertreter für die Ausübung seiner Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung bevollmächtigen. Betreffend diese Vollmacht sind etwaige Satzungsregelungen z. B. hinsichtlich Form und Auswahl des Vertreters zu berücksichtigen.

Alternativ kann eine Unternehmer-General- und Vorsorgevollmacht aufgesetzt werden. Diese kann zugleich den privaten und unternehmensbezogenen Lebensbereich des Gesellschafters absichern. Wenn die Vollmacht auch etwaige Immobiliengeschäfte umfassen soll, weil z. B. die Gewerbeimmobilie im Privateigentum steht und an die Gesellschaft verpachtet wird, ist eine notarielle Beurkundung der Unternehmer-General- und Vorsorgevollmacht zu empfehlen. 

Nur hierdurch wäre auch ein evtl. erforderlich werdender Verkauf der Immobilie oder eine grundpfandrechtliche Belastung der Immobilie – z. B. zur Absicherung von (KfW-) Krediten – grundbuchrechtlich vollzugsfähig möglich.

Keiner von uns weiß, was in den nächsten Tagen und Wochen kommen wird. Umso wichtiger ist die uns noch mögliche Vorsorge.

Sollten Sie Fragen zum Thema der unternehmensbezogenen Vorsorge haben, nehmen Sie sehr gerne Kontakt zu mir auf.

Vielen Dank für Ihr verantwortungsvolle Vorsorge. Bleiben Sie gesund und zuversichtlich!

Ihr

Volker Starken

Rechtsanwalt und Notar



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