Coronabedingte Schließung verlängert nicht den Fitness-Studio-Vertrag

  • 1 Minuten Lesezeit

Wie viele andere Branchen hatten insbesondere Betreiber von Fitness-Studios durch die coronabedingten behördlich angeordneten Schließungen erhebliche wirtschaftliche Einbußen hinzunehmen und sahen- und sehen sich mit der Frage konfrontiert, ob- und inwieweit sie ihren Kunden eine Kompensation für die Dauer der Schließungszeit schulden.

Viele Betreiber stellten sich hier in Anlehnung an die Rechtsprechung verschiedener Amts- und Landgerichte auf den Standpunkt, dass sich ein bestehender Vertrag aus dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage um die Dauer der angeordneten Schließungszeit verlängere. Bereits ausgesprochene Kündigungen würden nach dieser Auffassung auch erst nach Ablauf dieser verlängerten Zeit wirksam.

Diese Argumentation ist wirtschaftlich verständlich; jedoch rechtlich nicht haltbar, wie der BGH nunmehr in seiner Entscheidung vom 04.05.2022 (XII ZR 64/21) in großer Eindeutigkeit bestätigt.

Der Gesetzgeber hatte mit der sog. "Gutscheinlösung" ein Instrument zur wirtschaftlichen Kompensation der Schließungszeiten geschaffen. Diese sah- und sieht vor, dass den betroffenen Kunden ein Wertgutschein für die Dauer der Schließungszeit zur Verfügung gestellt werden muss. Für den Fall, dass dieser nicht bis zum Ablauf des Jahres 2021 eingelöst wurde, stand- und steht dem betroffenen Kunden ein Anspruch auf Auszahlung der für den Schließungszeitraum gezahlten Mitgliedsbeiträge zu.

Der 12. Senat des BGH hat in der vorgenannten Entscheidung nunmehr klargestellt, dass neben dieser abschließenden Regelung kein Raum für eine Vertragsanpassung aus dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage verbleibt.

Selbstverständlich steht es den Betreibern der Fitnessstudios frei, eine solche Vertragsverlängerung anzubieten und eine solche kann natürlich in beiderseitigem Interesse einvernehmlich vereinbart werden. Ein durchsetzbarer Anspruch des Studios auf eine solche Vertragsverlängerung besteht jedoch nach der eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Axel Dammer

Beiträge zum Thema