Coronabedingte Steuerstundungen sind zum 30. September 2021 ausgelaufen. Was muss ich als Geschäftsleiter beachten?

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Corona-Steuerstundung ist am 30.9.2021 ausgelaufen

Die Corona-Pandemie hat viele Unternehmen in besonderem Maße getroffen. Zur Abmilderung hat die Finanzverwaltung eine zinslose Stundung für fällige oder bis zum 30. Juni 2021 fällig werdende Steuern (u. a. Umsatz- und Einkommenssteuer) auf Antrag bis zum 30. September 2021 in einem vereinfachten Verfahren ermöglicht.

Ab Ende September sind nur noch Ratenvereinbarungen mit der Rückzahlung bis zum 31. Dezember 2021 möglich. Andernfalls droht die Zwangsvollstreckung.  

Die Rückzahlung der bisher gestundeten Steuerschulden wird viele Unternehmen belasten. Dabei ist auch zu bedenken, dass nach Ablauf der Stundung nur noch eine Ratenzahlungsvereinbarung möglich ist. Dabei müssen die gestundeten Beträge spätestens bis zum 31. Dezember 2021 zurückgezahlt werden. In unserer täglichen Praxis sehen wir derzeit, dass die Finanzverwaltung die offenen Beträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung auch eintreibt.

Was bedeutet dies für Geschäftsleiter der betroffenen Unternehmen?

Besonders Geschäftsleiter von solchen Unternehmen, die eine beschränkte Haftung in Anspruch nehmen (also GmbH, AG, UG oder oftmals GmbH & Co KG) müssen nun vorsichtig sein. So kann die jetzt fällige Steuerschuld, die bisher gestundet war, zu einem Insolvenzantragsgrund führen. Dann muss der Geschäftsleiter auch einen Insolvenzantrag stellen. Es besteht eine Insolvenzantragspflicht.

Ein Insolvenzantragsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. Sie liegt vor, wenn im Rahmen eines sogenannten Liquiditätsstatus 10 % oder mehr der aktuell fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlt werden können und diese Lücke auch nicht mehr kurzfristig geschlossen werden kann. Dabei sind auch die rückständigen Steuerschulden, deren Stundung ja ausgelaufen ist, als Verbindlichkeit in den Liquiditätsstatus einzustellen.

Ein weiterer Antragsgrund, der zur Antragspflicht des Geschäftsführers führt, ist die Überschuldung des Unternehmens. Überschuldung liegt vor, wenn für das Unternehmen keine Fortführungsperspektive mehr besteht – also innerhalb von zwölf Monaten Zahlungsunfähigkeit eintritt – und dann das Vermögen des Unternehmens die Schulden nicht mehr deckt.

Vor dem Hintergrund sind Geschäftsleiter gehalten, regelmäßig einen aktuellen Liquiditätsstatus ihres Unternehmens zu erstellen und zu aktualisieren.

Was passiert, wenn die Insolvenzantragspflicht nicht beachtet wird?

Wenn das Unternehmen weiter am Markt agiert und Verbindlichkeiten auflaufen, obwohl das Unternehmen schon seit Längerem insolvent ist, besteht ein ganz erhebliches Haftungsrisiko für die Geschäftsleiter. So muss der Geschäftsleiter jede Zahlung, die das Unternehmen ab dem Eintritt der sogenannten Insolvenzreife geleistet hat, aus seinem Privatvermögen in einer späteren Insolvenz zurückzahlen. Daneben besteht das strafrechtliche Risiko der Insolvenzverschleppung.

Was ist zu tun?

Handeln ist jetzt oberstes Gebot. Der Geschäftsleiter muss eine tragfähige und regelmäßig aktualisierte Liquiditätsplanung für das Unternehmen aufstellen. Falls ein Insolvenzantragsgrund eintritt, ist die Insolvenz zu beantragen. Hierbei gibt es, insbesondere auch durch das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, Möglichkeiten, das Unternehmen zu sanieren und fortzuführen. Die Insolvenz muss nicht das Ende des Unternehmens bedeuten.

Gerne unterstützen und beraten wir Sie und zeigen auf, welche Möglichkeiten Ihr Unternehmen in der Krise hat, und wie Sie als Geschäftsleiter Ihre Haftungsrisiken vermeiden. Wir stehen jederzeit für ein kostenloses Erstgespräch zur Verfügung.


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