Coronabedingte Kurzarbeit und Schwangerschaft

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Das Landesarbeitsgericht Köln hat neulich ein weiteres Urteil der ausufernden Rechtsprechung der Arbeitsgerichte im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hinzugesetzt. Dabei war über einen eventuellen Entschädigungsanspruch einer schwangeren Arbeitnehmerin gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz wegen der coranabedingten Nichtzahlung von Mutterschutzlohn zu entscheiden.:


Die Klägerin war im Catering - Unternehmen der Beklagten beschäftigt, wobei die Schwangerschaft im Laufe des Jahres 2019 im Dezember 2019 ein ärztliches Beschäftigungsverbot zugunsten der Klägerin zur Folge hatte. Aufgrund der Corona-Pandemie und der wegen dieser schon am Anfang erlassenen Verbote von Zusammenkünften verlor die Beklagte sämtliche Aufträge. Die Arbeitnehmerschaft der Beklagten  folgte der Bitte der Beklagten und stimmten der Kurzarbeit zu. Nicht so die Klägerin.


Gleichwohl sah die beklagte Arbeitgeberin sich veranlasst, die Vergütung für die gesamte Arbeitnehmerschaft, mithin auch für die Klägerin, auf die Höhe des von der Bundesagentur für Arbeit zwischenzeitlich bewilligten Kurzarbeitergeldes zu verringern. Zwar zahlte die Beklagte die Differenz der vertraglich geschuldeten schon vorgerichtlich und auf die Beschwerde der Klägerin hin nach. 

Mit der dennoch angestrebten Klage fordert die Klägerin jetzt die Zahlung einer Entschädigung von der Arbeitgeberin und meint, dass sie einen Anspruch auf Zahlung eines Mutterschutzlohnes gehabt habe und die Nichtzahlung dieses Lohnes eine Diskriminierung wegen ihrer Eigenschaft als Frau bzw. wegen der Schwangerschaft darstelle.

Das Landesarbeitsgericht vermochte der Argumentationslinie der Arbeitnehmerin nicht zu folgen und ließ es bei dem klageabweisenden Urteil der Vorinstanz: Die Klägerin habe grundsätzlich keinen Anspruch auf Mutterschutzlohn gehabt  und aus Nichtzahlung dieses Lohnes könne im konkreten Fall keine Diskriminierung im Sinne des AGG hergeleitet werden. Eine Zahlung von Mutterschutzlohn setze nämlich voraus, dass eine Frau wegen eines Beschäftigungsverbots zumindest teilweise nicht beschäftigt werden dürfe. Ein erteiltes ärztliches Beschäftigungsverbot entfalte jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( BAG ) dann keine Wirkung mehr , wenn eine weitere Beschäftigung im Betrieb aus Gründen nicht mehr möglich sei, bei denen sowieso keine Gefahr für die Gesundheit der Mutter oder ihres Kindes durch eine etwaige Weiterführung der Beschäftigung trotz Schwangerschaft drohe. 

Diese Gefahr drohe auch bei dem aufgrund der Corona-Pandemie ausgelösten Wegfall sämtlicher Beschäftigungsmöglichkeiten und die deswegen erfolgte Bewilligung von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit nicht. Demzufolge sei das aufgrund der Schwangerschaft bedingte Beschäftigungsverbot gegenstandslos geworden und ein Anspruch auf Mutterschutzlohn nicht mehr vorhanden. Auch die verspätete Bitte der Arbeitgeberin um Zustimmung zur Einführung von Kurzarbeitergeld gegenüber der Klägerin sowie die teilweise Zahlung einer gekürzten Vergütung könne keinen Anspruch auf Entschädigung begründen. Es fehle an einer Diskriminierung wegen des Geschlechtes bzw. an einem für die Diskriminierung notwendigen Nachteil ( vgl. LArbG Köln, Urteil vom  29.03.2021 G.Z.: 2 Sa 1230/20 ).


Manuela Schwennen

Rechtsanwältin




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