Coronahilfe und Mietpreisanpassung (Mietminderung) um 50 % - Müssen Gewerbemieter handeln?

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Kammergericht Berlin: Recht auf Mietpzinsanpassung (Mietminderung) um 50 % wegen Coronamaßnahmen

Der 8. Zivilsenat des Kammergerichts als Berufungsgericht hat mit Urteil vom 01. April 2021 entschieden, dass das wirtschaftliche Risiko - resultierend aus einer auf Grundlage des Infektionsschutzgestzes angeordneten Geschäftsschließung - von den Mietvertragsparteien je zur Hälfte zu tragen ist, ohne dass der Mieter eine konkrete Existenzbedohung darlegen müsse.

Dem Berufunsgurteil zufolge hat der von Corona-Pandemie-Maßnahmen betroffene Gewerbemieter gegenüber seinem Vermieter das Recht, auf eine Reduzierung der vereinbarten Miete um 50 % hinzuwirken.

Ein in der Sache ähnliches Urteil liegt bereits seit Februar 2021 von seiten des Oberlandesgerichts Dresden zum Recht des gewerbetreibenden Mieters auf Mietzinsanpassung wegen des staatlich angeordneten Shutdowns vor. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Letztendlich wird der Bundesgerichtshof abschließend in der Sache zu entscheiden haben.

Auswirkung des Rechts auf Mietpreisanpassung auf gewährte Corona-Hilfen

In Zusammenhang mit dem Urteil des Kammergerichts stellt sich die Frage, ob der zur Mietzinsanpassung in Höhe von 50 % berechtigte Gewerbemieter aus subventionsrechtlicher Sicht (z. B. des die Coronahilfen leistenden Bundes bzw. der Landesbanken) zugleich auch die Pflicht hat, sein Recht auf die Mietzinsanpassung gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.

Rückforderungsverlangen des Bundes im Hinblick auf gewährte Betriebskostenzuschüsse?

Da ja die Coronahilfen Zuschüsse zu den Betriebskosten darstellen, und die Gewerberaummieten wiederum als Betriebskosten förderungsfähig sind, wird der Bund unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt zu Lasten des Mieters zu dem Ergebnis kommen, dass die Coronahilfen in der konkret gewährten Höhe nicht  förderfähig waren, da der Mieter ja von seinem Mietzinsanpassungsrecht gegenüber dem Vermieter hätte Gebrauch machen können. Oder anders gesagt: Wenn der Mieter 50 % der Miete hätte ersparen können , dies aber unterlässt, obwohl es rechtlich möglich gewesen wäre, ist er dann verpflichtet den Teil der Coronoahilfen, welcher 50 % der nicht ersparten Miete entspricht, zurückzuzahlen. 

Dies ist indes im jetzigen Zeitpunkt ein theoretisches Szenario, welches aber unter Umständen für den dann betroffenen Gewerbetreibenden, der Coronahilfen, erhalten hat und später auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird, zu einem neuerlichen existenzbedrohenden Szenario werden könnte.

Eines ist sicher: Die Schlussrechnung (be-)kommt ohnehin der Steuerzahler oder unter Umständen eben auch derjenige, der die Coronahilfen in Anspruch genommen hat.

Der sichere Weg

Im Ergebnis wird derjenige auf der sicheren Seite sein, der sein Recht gegenüber dem Vermieter auf Mietpreisanpassung geltend macht und nicht derjenige, der darauf vertraut, zu einem späteren Zeitpunkt schon nicht vom Subventionsgeber in Anspruch genommen zu werden.

Gerne vertreten wir Ihr Anliegen auf Mietpreisanpassung  gegenüber Ihrem Vermieter, aussergerichtlich und auch im Klagewege.

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