Coronahilfen 2021 und 2022 für Selbständige und Unternehmen

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- Überbrückungshilfe III Plus, Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe -

Staatliche Hilfen sind während der Corona-Pandemie für viele Selbständige, Freiberufler und Unternehmen von existenzieller Bedeutung. Mit dem Fortgang der Pandemie wurden die Coronahilfen schrittweise verlängert und angepasst.


Nachfolgend informiere ich Sie über den aktuellen Stand der staatlichen Überbrückungshilfen und Neustarthilfen (Stand 31. Dezember 2021).

Als langjährige Rechtsanwältin und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz sowie für Steuerrecht gehöre ich zu den „prüfenden Dritten“, die zur Prüfung und Weiterleitung von Förderanträgen berechtigt sind. Ich berate Sie sorgfältig zu allen staatlichen Coronahilfen und zu den einzelnen Antrags-Voraussetzungen.

Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus: Verlängerung der Antragsfrist!

Für den Zeitraum Juli bis Dezember 2021 stehen Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen aus der Überbrückungshilfe III Plus oder der Neustarthilfe Plus zu. Die Antragsfrist wurde bis Ende März 2022 verlängert!

Kurzüberblick: Überbrückungshilfe III Plus

Überbrückungshilfe III Plus

• ist ein Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten

• für maximal sechs Kalendermonate (Juli bis Dezember 2021 für Selbständige, Freiberufler und mittelständische Unternehmen mit Jahresumsatz (2020) von maximal 750 Millionen Euro sowie

- für gemeinnützige Organisationen sowie

- für im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigte Unternehmen, die im Juli 2021 durch Starkregen- und Hochwasser-Ereignisse betroffen waren.

Berechnung des Förderbetrags bei Überbrückungshilfe III

Die Fördersumme orientiert sich bei der Überbrückungshilfe III am Umsatzrückgang:

• Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent: bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten,

• Umsatzrückgang von 50 bis 70 Prozent: bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten,

• Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent: bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten.


Berechnung des Umsatzrückgangs:

• Vergleich mit dem Umsatz im jeweiligen Monat des Jahres 2019

Abschlagszahlungen sind möglich

• in Höhe von 50 Prozent der beantragten staatlichen Förderung.


Kurzüberblick: Neustarthilfe Plus

Nicht für alle Selbständigen und Unternehmen, die von coronabedingten Umsatzeinbrüchen betroffen sind, ist die Beantragung eines Fixkostenzuschusses (Überbrückungshilfe III Plus) sinnvoll.

Dies gilt insbesondere für Soloselbständige und andere Unternehmen mit geringen betrieblichen Fixkosten. Für diese Unternehmer kommt aber ein Antrag auf Neustarthilfe Plus in Betracht.


Neustarthilfe Plus

• ist ein Liquiditätsvorschuss (Betriebskostenpauschale)

• für maximal sechs Kalendermonate (Förderzeitraum: Juli bis Dezember 2021)

• in Höhe von 50 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum 2019 für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften:

maximal 4.500 Euro je Quartal,

also maximal 9.000 Euro für den gesamten Förderzeitraum

für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften:

maximal 18.000 Euro je Quartal,

also maximal 36.000 Euro für den gesamten Förderzeitraum.

Wichtig:

Die Neustarthilfe Plus ist ein Liquiditätsvorschuss, der unter Umständen zurückgezahlt werden muss.

• Die Neustarthilfe Plus muss nicht zurückgezahlt werden, wenn die Umsatzeinbußen (gemäß einer zu erstellenden Endabrechnung) mindestens 60 Prozent betragen.

• Bei einem positiveren Geschäftsverlauf (mit Umsatzeinbußen von weniger als 60 Prozent) ist die Neustarthilfe Plus zurückzuzahlen.


Neu: verlängerte Antragsfristen für Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus!

Die Antragsfristen für Erstanträge und Änderungsanträge für Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus für den Zeitraum Juli bis Dezember 2021 wurden verlängert: Anträge sind nunmehr bis zum 31. März 2022 möglich!

Grundsätzlich zu beachten:

Die Beantragung und Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe Plus schließt die Beantragung und Inanspruchnahme von Neustarthilfe Plus grundsätzlich aus – und umgekehrt.


Überbrückungshilfe IV: bei coronabedingten Umsatzrückgängen im Zeitraum Januar bis März 2022

Anfang Dezember 2021 verständigten sich das Bundesfinanz- und das Bundeswirtschaftsministerium auf eine Fortführung der Überbrückungs- und Neustarthilfen für das erste Quartal 2022

Antragsfrist für beide Hilfsprogramme: „vorerst“ 31. März 2022


Viele Regelungen bleiben bei der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe Plus für das erste Quartal 2022 unverändert.


Neustarthilfe 2022

Selbständige und Unternehmen können auch für das erste Quartal 2022 eine Neustarthilfe (Betriebskostenpauschale) in Höhe von bis zu 4.500 Euro beantragen.

Überbrückungshilfe IV

Zu beachten sind allerdings einige Veränderungen bei der Überbrückungshilfe IV

1. Maximaler Fördersatz der förderfähigen Fixkosten


bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent 90 Prozent (nicht mehr 100 Prozent wie noch bei der Überbrückungshilfe III Plus).

2. Katalog der förderfähigen Fixkosten


bleibt bis auf eine Position unverändert:

Modernisierungs- und Renovierungsausgaben (die bei der Überbrückungshilfe III Plus noch geltend gemacht werden konnten),

zählen künftig nicht mehr zu den förderfähigen Fixkosten

3. Eigenkapitalzuschuss

Förderungsberechtigte Selbständige und Unternehmen,

die im Zeitraum Dezember 2021 und Januar 2022 einen durchschnittlichen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent verzeichnen,

können einen Zuschlag auf die Fixkostenerstattung als Eigenkapitalzuschuss erhalten:

in Höhe von 30 Prozent der Fixkostenerstattung

4. Erhöhter Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen aus bestimmten Branchen


Von der Corona-Pandemie besonders schwer betroffene Unternehmen können einen erhöhten Eigenkapitalzuschuss erhalten Schausteller, Marktleute und private Veranstalter abgesagter Advents- und Weihnachtsmärkte

erhalten einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 50 Prozent der Fixkostenerstattung.

- Anspruchsvoraussetzung: Umsatzrückgang im Dezember 2021 von mindestens 50 Prozent.

5. Erhöhung der beihilferechtlichen Obergrenze


Je Unternehmen (beziehungsweise Unternehmensverbund) ist nunmehr eine maximale staatliche Gesamtförderung von 54,5 Millionen Euro (Erhöhung um 2,5 Millionen Euro) möglich.

Der maximale monatliche Förderbetrag liegt unverändert bei 10 Millionen Euro.








Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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