Coronahilfen und Subventionsbetrug

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Als im März 2020 als Reaktion auf den Lockdown die ersten Hilfen für Unternehmer und Soloselbstständige aufgelegt wurden, galt der Maxime der schnellen, unbürokratischen Hilfe. Die Fördervoraussetzungen wurden im April auch prompt geändert, nachdem der Gesetzgeber u.a. zu der Erkenntnis gelangt war, dass Personalkosten über das Kurzarbeitergeld abzubilden sind. Auch der Einsatz von privaten Mitteln, die Verwendung der Gelder für Lebensunterhalt, bereits zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten- viele Fragen waren ungeklärt. Mittlerweile arbeitet die Staatsanwaltschaft die Fälle auf, teilweise nach Geldwäscheverdachtsmeldungen oder Meldung der Behörden.

Was ist eine Subvention?

Nach der Legaldefinition des § 264 StGB sind Subventionen im Sinn der Vorschrift Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die nach Bundes- oder Landesrecht an Unternehmen und Betriebe gewährt werden und wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird. Die Corona Soforthilfe sind Subventionen im Sinne des § 264 StGB.

Was ist Subventionsbetrug?

Wer

  • unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserheblichen Tatsachen macht,
  • oder die Subvention entgegen der Verwendungsvorschrift verwendet
  • oder den Subventionsgeber entgegen der Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen im unklarer lässt

macht sich unter Umständen eines Subventionsbetruges strafbar. Dabei ist sowohl der Versuch in Fällen des § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB als auch die leichtfertige Begehung strafbar.

Was sind subventionserhebliche Tatsachen?

§ 264 Abs. 9 StGB definiert Subventionserheblichkeit. Demnach sind Tatsachen subventionserheblich, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind (Nr. 1) oder von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist (Nr. 2). Nach § 264 IX Nr. 1 StGB muss es sich um Angaben handeln, „die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind“. In Bewilligungsbescheiden der Landeshauptstadt München beispielsweise in den Nebenbestimmungen nochmal explizit genannt.

Welche Strafe droht?

Subventionsbetrug wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kann das Gericht die Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden und die Fähigkeit Rechte aus öffentliche Wahlen zu erlangen aberkennen und das Erlangte aus der Tat einziehen. Zudem muss die Förderung zurückgezahlt werden.

Was kann ich noch tun?

Die Möglichkeit einer straflosen Selbstanzeige kennt § 264 StGB nicht. Wenn Sie feststellen oder befürchten, dass Ihnen Coronahilfen gewährt wurden, ohne dass ein Anspruch vorlag, sollten Sie den Sachverhalt der zuständigen Behörde anzeigen. Das wird sich jedenfalls in der Strafzumessung niederschlagen.

Soweit Sie bereits von der Polizei oder Staatsanwaltschaft geladen wurden, sollten Sie ohne anwaltliche Prüfung keine Aussage machen. Nicht jeder Tatvorwurf ist gerechtfertigt und eine Stellungnahme sollte erst nach Einsichten in die Ermittlungsakten abgegeben werden. 


Haben Sie noch Fragen zu dem Thema? Als qualifizierte Fachanwälte bei LFR Wirtschaftsanwälte vertreten wir Sie in allen Fragen rund um Steuer- und Steuerstrafrecht. 

Weitere Informationen: www.lfr-wirtschaftsanwaelte.de

Foto(s): https://unsplash.com/photos/l-HQqH8o1l4

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