Coronavirus: Kündigungsschutzklage auch bei Massenentlassung?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Während der COVID-19-Krise kündigt manch ein Arbeitgeber kurzerhand allen Mitarbeitern. Was jetzt tun? Lohnt sich die Kündigungsschutzklage auch in solchen Fällen? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck.

Normalerweise rate ich dazu, eine Kündigungsschutzklage auch im Fall einer Massenentlassung in Betracht zu ziehen. Die Argumente, die hier üblicherweise für eine Klage sprechen, fallen während der aktuellen Epidemie-Maßnahmen noch mehr ins Gewicht.

Denn:

Gerade in der jetzigen Krise ist nicht klar, welche Unternehmen welche Fördergelder bekommen. Und man weiß nicht, wie lange die Epidemie-Maßnahmen andauern – manches deutet darauf hin, dass man erste Beschränkungen nach Ostern lockern wird. Jedenfalls wird diese akute Krise irgendwann vorbei sein: Unternehmen werden sich bis dahin umgestellt haben, viele werden weitermachen.

Dann kann Folgendes passieren:

Arbeitgeber, der vorher massenhaft Mitarbeiter entlassen haben, stellen neues Personal ein. Wer jetzt gegen die Kündigung nicht geklagt hat, ist aus dem Spiel! Und manch ein Arbeitnehmer, der das Risiko eingegangen ist und geklagt hat, behält seinen Job oder sichert sich wenigstens eine hohe Abfindung.

Meine Befürchtung ist:

Es gibt Arbeitgeber, die die aktuelle Corona-Lage nutzen, um bestimmte Arbeitnehmer aus ihrem Personalbestand herauszufiltern. Und nein, es werden nicht die jüngeren, fitten, ungebundenen Kollegen mit den relativ niedrigen Gehältern sein, die man aussortieren will. Es werden die älteren, häufiger erkrankten Kollegen mit den höheren Gehältern sein, die man nach der Massenentlassung bei einem erneutem Personalaufbau außen vor lässt!

Arbeitgeber, die das tun, umgehen die Sozialauswahl und verjüngen ihr Team – und sie machen mit neuem Schwung nach der Krise weiter, während der eine oder andere Arbeitnehmer zu Hause sitzt und sich ärgert. Wenn Ihnen das nicht passieren soll, müssen Sie aktiv werden! Sie müssen die Kündigung angreifen, und zwar mit einer Kündigungsschutzklage, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens.

Deshalb: Gehen Sie sicher!

Rufen Sie am Tag Ihrer Kündigung oder am Folgetag einen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht an, erkundigen Sie sich nach Ihren Klagechancen und Aussichten auf eine Abfindung.

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