Coronavirus : Schulen und Kitas geschlossen! Was Arbeitnehmer*innen jetzt wissen müssen!

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Ab Dienstag, den 17.03.2020, haben die allgemeinbildenden Schulen in Berlin geschlossen. Für viele Eltern stellt sich jetzt die Frage, wie kann ich die Kinderbetreuung gewährleisten und gleichzeitig den Beruf ausüben. Aufgrund des erhöhten Risikos für ältere Menschen, sollen Kontakte mit diesen auf ein Minimum reduziert werden, sodass in der Regel auch die Großeltern als Betreuungspersonen ausfallen.

Muss ich zur Arbeit kommen?

Grundsätzlich gilt: Sie sind verpflichtet, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Sofern Sie der Arbeit fernbleiben, fehlen Sie unentschuldigt und es besteht das Risiko einer Abmahnung und bei fortdauernder Abwesenheit nach Erhalt einer Abmahnung auch das Risiko einer Kündigung.

Hier empfiehlt sich dringend ein offenes Gespräch mit dem Arbeitgeber, um eine gemeinsame Lösung zu finden.

Es wird derzeit diskutiert, ob ein Fernbleiben aufgrund der Schließung von Schulen und Kitas wegen des Corona Virus unter die Anwendung des § 616 BGB fällt. Danach haben Arbeitnehmer weiterhin einen Anspruch auf Vergütung, wenn sie für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ aus persönlichen Gründen nicht arbeiten können. In vielen Arbeitsverträgen ist jedoch in zulässigerweise die Anwendung des § 616 BGB ausgeschlossen. Zudem ist es nach meiner Meinung sehr fraglich, ob ein Zeitraum von mehr als fünf Wochen überhaupt noch als „nicht unerheblicher Zeitraum“ angesehen werden kann. Ich halte dies nicht möglich, sodass auch keine Vergütungspflicht besteht.

Muss und kann ich Urlaub nehmen? Was ist mit einem Überstundenabbau?

Wenn Sie keine andere Möglichkeit haben, so bleibt Ihnen nur die Möglichkeit bei Ihrem Arbeitgeber Urlaub zu beantragen. Dieser darf nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Wenn nun eine Vielzahl von Beschäftigten in einem Betrieb Urlaub beantragen und bei Gewährung die Aufrechterhaltung des Betriebes gefährdet ist, ist eine Ablehnung aus dringenden betrieblichen Gründen allerdings nicht auszuschließen.

Wenn Sie Überstunden angesammelt haben, so können Sie auch den Abbau durch Freizeitnahme beantragen. Der Arbeitgeber ist hier aber auch nicht verpflichtet, Ihnen zum Zwecke des Abbaus von Überstunden Freizeit zu gewähren, zumal fraglich ist, ob Ihr Arbeitszeitkonto 5 Wochen Überstunden aufweist. Auch hier gilt: Reden Sie mit Ihrem Arbeitgeber über die Problematik.

Habe ich Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung?

Neben dem Antrag auf Urlaub und einem eventuellen Abbau von Überstunden besteht noch die Möglichkeit einen Antrag auf unbezahlte Freistellung zu stellen oder diese mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Hier entfällt aber Ihr Anspruch auf Vergütung während der Freistellung, sodass diese Alternative nur bei finanziell abgesicherten Arbeitnehmer*innen in Betracht kommt.

Habe ich Anspruch auf Home-Office?

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, hab ich Anspruch auf Verrichtung meiner Tätigkeit im Home-Office? Viele Arbeitgeber prüfen derzeit, ob Arbeitnehmerinnen die Arbeit in einem Home-Office ermöglichen können. Damit könnte zumindest bedingt die Betreuungsproblematik entschärft werden, da ein/e Arbeitnehmer*in, der/die ein kleines Kind zu beaufsichtigen habe nur eingeschränkt arbeitsfähig. Einen Anspruch auf ein Home-Office existiert jedoch nicht.

Für den Umkehrschluss ist fraglich, ob die arbeitgeberseitige Anordnung eines Home-Office Arbeitsplatzes noch vom Weisungsrecht, welches die Festlegung von Zeit und Ort der Arbeitsverrichtung beinhaltet, getragen ist. Aufgrund der aktuell bestehenden Ausnahmesituation gehe ich davon aus, dass dies zulässig ist. Allerdings muss der Arbeitgeber dem/der Arbeitnehmer*in alle erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Eine Anordnung zur Benutzung eines eigenen Computers geht insoweit definitiv zu weit und ist unzumutbar. Auch hier gilt: Sprechen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber ab.

Darf ich mein Kind mit zur Arbeit nehmen?

Grundsätzlich muss Ihr Arbeitgeber damit einverstanden sein, dass Sie Ihr Kind mit zur Arbeit bringen. In manchen Betrieben ist dies aufgrund der Arbeitssicherheit unzulässig, z. B. in Produktionsstätten, Baustellen etc. Aber auch im Büro ist dies nicht immer ohne Weiteres möglich, da die Aufmerksamkeit dann unter Umständen nicht mehr der Arbeit gilt. Auch hier gilt: Fragen Sie Ihrem Arbeitgeber.

Der Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat soeben alle Arbeitgeber aufgrund der aktuellen Corona-Krise aufgefordert, die betreuungspflichtigen Arbeitnehmer*innen zu unterstützen, und nach Möglichkeit bezahlte Freistellungen zu ermöglichen. Ob dies gerade in kleineren und weniger finanzstarken Unternehmen umsetzbar ist, wage ich zu bezweifeln. Hier muss der Staat einspringen und die Unternehmen bzw. die betroffenen Arbeitnehmer*innen finanziell unterstützen. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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