Coronavirus und Arbeitsrecht: Was Arbeitnehmer wissen müssen

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Was kann man tun, um eine Ansteckung zu vermeiden? Wie verhält man sich, wenn Kollegen getestet werden? Darf man zuhause bleiben, wenn die Kita des Kindes wegen Corona schließt? Diese und viele weitere Fragen beschäftigen Arbeitnehmer in diesen Tagen besonders. Das Bundesministerium für Soziales hat dafür bereits Lösungsvorschläge und Verhaltensweisen bereitgestellt. Wir fassen hier das wichtigste für Sie zusammen.

Angst vor Ansteckung: Muss man trotzdem zur Arbeit gehen?

Spätestens wenn die ersten Kollegen anfangen zu husten, oder den gelben Schein einreichen, wird für viele die Angst vor dem Corona-Virus deutlich spürbar. Die Verbreitung des Virus soll verhindert werden – Ansteckung zu vermeiden ist also enorm wichtig. Aber haben Arbeitnehmer dann schon die Möglichkeit zu Hause zu bleiben? Grundsätzlich ist die Antwort darauf. Nein. Einfach nicht zur Arbeit zu gehen ist keine Option: „Ein allgemeines Recht des Arbeitnehmers, bei Ausbruch einer Erkrankungswelle wie COVID-19 der Arbeit fernzubleiben, gibt es nicht“, so das Bundesministerium für Soziales. Eine Ausnahme von dieser Regel bestünde nur, wenn die Arbeitsleistung unzumutbar wäre.

Quarantäne und Homeoffice: Welche Rechte und Pflichten gibt es?

Wer aber der Ansteckungsgefahr aus dem Weg gehen und lieber zu Hause arbeiten möchte, kann den Arbeitgeber ganz konkret auf diese Möglichkeit anzusprechen. Einen gesetzlichen Anspruch auf das Leisten der Arbeit im Homeoffice gibt es aber nicht. Anders sieht es aus, wenn man als Arbeitnehmer bereits unter Quarantäne gestellt wurde, aber nicht erkrankt ist. Jeder Arbeitnehmer der grundsätzliche die Möglichkeit hat, von zu Hause aus zu arbeiten, muss dies auch tun – das gebietet die sogenannte Treuepflicht zum Arbeitgeber. Dies gilt solange keine Infizierung und damit einhergehend auch keine offizielle Krankschreibung vorliegt.

Zwangsurlaub und Kurzarbeit: Muss man Lohnausfall befürchten?

Dass bestimmt Unternehmen aufgrund des Coronavirus Kurzarbeit anordnen, hält die Bundesagentur für Arbeit für möglich. Die betroffenen Beschäftigten erhalten dann Kurzarbeitsgeld – diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Wenn der Arbeitgeber den Betrieb schließt, muss der Arbeitnehmer keinen Zwangsurlaub nehmen. Fallen dadurch Arbeitstage aus, sind diese kein Urlaub und auch kein Abbau von Überstunden.

Kita macht zu: Darf man zu Hause bleiben? 

Ganz klar: Ja. Dem Arbeitnehmer darf kein Schaden entstehen, wenn der Kindergarten wegen Coroan schließt. Hierbei ist zu beachten, dass maximal fünf Tage zulässig sind und das auch nur, wenn es keine anderen Betreuungsmöglichkeit gibt.

Fazit: Kein Zwang zu Überstunden – Lohnausgleich auf für Selbständige

In Sachen Corona gilt zunächst das Gleiche wie bei einer „normalen“ Grippewelle: Wer bereits erkrankt ist, muss sich von der Arbeit freistellen und vom Arzt krankschreiben lassen. Es besteht Entgeltfortzahlung für den Zeitraum von sechs Wochen, danach besteht Anspruch auf Krankengeld. Wer sich in Quarantäne befindet, muss keine Angst vor Gehaltseinbußen haben: Lohn wird normal weiter gezahlt. Freiberufliche und Selbständige müssen sich an das Gesundheitsamt wenden, um eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall zu erhalten. Der Arbeitgeber darf die gesunden Arbeitnehmer nicht zwangsweise zur Leistung von Überstunden verpflichten – nur mit Zustimmung des Betriebsrats und des Beschäftigten ist dies möglich.


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