Kfz-Finanzierung: Widerruf von Verbraucherkredit möglich – keine Kosten für Fahrzeugnutzung

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Das Landgericht (LG) Ravensburg hat mit aktuellem Urteil vom 18.02.2020 (Az.: 2 O 299/19) entschieden, dass eine „Widerrufsinformation bei einem Verbraucherkreditvertrag“ auch dann unklar ist, „wenn der Verbraucher in den Darlehensbedingungen auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet hat“

Ein Widerruf des Vertrages mit derart fehlerhaften und irritierenden Informationen, könne vom Darlehensnehmer auch Jahre später wirksam widerrufen werden. Liegt dem Vertrag die Kfz-Finanzierung zugrunde, so entfalle die Nutzungsgebühr. Der Darlehensnehmer muss also in solchen Fällen keinen Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeuges zahlen.

Kfz-Finanzierung widerrufen: Nutzung bis zur Rückabwicklung ist erlaubt

Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde im März 2017 einen Verbraucherkreditvertrag angeschlossen zur Finanzierung eines Fahrzeuges. Der Nettodarlehensbetrag von 12.900 € war „zweckgebunden zum Kauf eines Pkw Opel Insignia Sports Tourer Business Innovation“

Der Betrag sollte in Form von festgesetzten Raten gezahlt werden. Diesen kaufte der Fahrzeughalter in einem Autohaus, welches „insbesondere … als Darlehensvermittler“ fungierte. Im Oktober 2018 erklärte der Kunde seinen Widerruf der „auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung“.

Bank nimmt Widerruf nicht an: Richter urteilen zugunsten des Verbrauchers

Im Juni 2019 forderte der Kläger die Beklagte mit Anwaltsschreiben dazu auf, „zu erklären, wann und wo die Übergabe des Fahrzeuges stattfinden soll“. Darauf teilte die Beklagte mit, „dass sie davon ausgehe, dass das Widerrufsrecht ausgeschlossen sei und der Vertrag Bestand habe“

Das LG gab dem Fahrzeughalter Recht: Durch „der Widerruf des Klägers“ habe sich der ursprüngliche Darlehensvertrag „in ein Rückabwicklungsverhältnis umgestaltet“. Die Beklagte habe „somit keinen Anspruch mehr auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistung“.

Widerruf wirksam: Kunde erhält knapp 10.000 Euro zurück

Der Widerruf habe wirksam erfolgen können, denn „die vorliegende vertragliche Widerrufsinformation ist im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist unklar“. Der Verbraucher werde zwar „in der Widerrufsinformation deutlich darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrages beginnt“

Diese Belehrung sei jedoch undeutlich geworden durch einen vertraglichen Hinweis, „wo zum Vertragsschluss geregelt ist, dass der Kläger auf Zugang der Annahmeerklärung verzichtet“.

Widerrufsinformationen fehlerhaft: Kunde muss keinen Wertersatz für Nutzung zahlen

Die Beklagte forderte, dass bei Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs, der Kläger zumindest einen Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeuges zu zahlen habe. Auch diese Forderung wies das Gericht vollumfänglich ab: „Im vorliegenden Fall war die Widerrufsinformation nicht korrekt. Folglich schuldet der Kläger … keinen Wertersatz“

Ein möglicher „Anspruch des Darlehensgebers auf Wertersatz“ setze voraus, „dass der Unternehmer seine Informationspflicht … ordnungsgemäß erfüllt hat“. Dem Kläger stehe somit der volle Ersatz i. H. v. knapp 10.000 € zu.

Fazit: Vertrag prüfen lassen kann bares Geld sparen

Der Widerruf von Verträgen ist immer wieder aktuell, denn Unternehmen und Banken verwenden oftmals Vertragsformulare, die fehlerhaft sind. Diesen Nachteil muss der Verbraucher nicht ausbaden: Verbraucherschutz wird von deutschen Gerichten ernst genommen. 

Wenn Sie sich mit abgeschlossenen Verträgen unsicher sind und Sie diese prüfen lassen wollen, steht das Team der BERND Rechtsanwälte Ihnen gern zur Seite. Als eine der führenden Kanzleien im Bank- und Kapitalmarktrecht setzen wir unser Know-how jederzeit für Sie ein.


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