Coronavirus und kostenfreie Stornierung einer Reise

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Das Coronavirus ist momentan in aller Munde. Ausgebrochen in China und dort erstmals auf den Menschen übergegangen, hat es nicht lange gedauert, bis sich innerhalb kürzester Zeit Menschen überall auf der Welt mit dem Virus infiziert haben. 

Für Reisende stellt sich daher die Frage, ob sie von einer Reise aufgrund des Coronavirus zurücktreten können, ohne Stornogebühren zahlen zu müssen. 

Denn laut Mitteilung des Robert Koch Instituts haben sich bis zum 19.03.2020 in Deutschland 10.999 Personen infiziert, das sind 2.801 Fälle mehr, als am Vortag (Quelle: Robert-Koch-Institut). Gestorben sind in Deutschland bislang 20 (siehe https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html). 

Wann können Reisende von einer Reise zurücktreten, ohne Stornogebühren zahlen zu müssen?

Reisende können ohne Stornogebühren von einer Reise zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Reise erheblich beeinträchtigen. So bestimmt es § 651 h Abs. 3 BGB. 

Dies gilt in der Regel für den Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Antritt der Reise, weil § 651 h III keine ausdrückliche Aussage darüber trifft, zu welchem Zeitpunkt die außergewöhnlichen, unvermeidbaren Umstände vorliegen müssen. 

Was bedeutet das für das Rücktrittsrecht der Reisenden? 

Reisende müssen sich informieren, wie sich die Situation am „Bestimmungsort“ darstellt.

Das ist der Ort, der für eine Pauschalreise in der Reisebestätigung angegeben ist. Haben Reisende eine Reise an einen Ort gebucht, der nicht vom Coronavirus betroffen ist, besteht also kein Rücktrittsrecht. Aber auch hier unterscheiden die Juristen. Hat man eine Rundreise gebucht und ist nur ein Ort der Reiserute betroffen, kommt es für die Frage eines kostenfreien Rücktritts auf den Charakter der Reise an. Bleibt der Gesamtcharakter der Reise auch ohne den Besuch des betroffenen Ortes erhalten, sehen Juristen keine erhebliche Beeinträchtigung. 

Das auswärtige Amt hat seit dem 16.03.2020 eine weltweite Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reise herausgegeben, viele Länder haben Einreiseverbote erlassen.

Außergewöhnliche unvermeidbare Umstände 

Für ein kostenfreies Rücktrittsrecht müssen zudem außergewöhnliche Umstände vorliegen. Diese müssen die Ursache für die Beeinträchtigung der Reise darstellen. Doch was sind außergewöhnliche unvermeidbare Umstände? 

Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände sind zum Beispiel:

  • Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel,
  • Naturkatastrophen, wie Wirbelsturm, Erdbeben, Hochwasser oder extreme Witterungsverhältnisse.

Ist eine Krankheit, wie das Coronavirus, auch ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand?

Ja, es handelt sich um den Ausbruch einer schweren Krankheit, weil diese tödlich verlaufen kann und ein hohes Infektionsrisiko besteht. 

Eine Gefährdung bzw. erhebliche Beeinträchtigung liegt dann vor, „wenn eine Zukunftsprognose ergibt, dass die Sicherheit des Reisenden der Voraussicht nach erheblich gefährdet sein wird“, wie das OLG Bremen (Urteil vom 09. November 2012 – 2 U 41/12) feststellte. 

Wann muss die drohende Gefahr bestehen?

Bleibt noch die Frage zu klären, wann die Gefahr vorliegen muss. Grundsätzlich gilt, dass ein kostenfreies Rücktrittsrecht besteht, wenn am Bestimmungsort noch konkrete Gefahren für die Durchführung der Reise bestehen. 

Für die Frage der drohenden Gefährdung ist nach Ansicht des AG Bad Homburg (Urteil vom 02. September 1992 – 2 C 1451/92) nicht auf die objektive Gefahr im Zeitpunkt der Reise, sondern auf den Kenntnisstand unmittelbar vor Reiseantritt abzustellen. 

Kann ich bei Reisewarnungen die Reise kostenfrei stornieren? 

Man muss hier unterscheiden. Das Auswärtige Amt unterscheidet in Reisehinweise, Sicherheitshinweise und Reisewarnungen. Reisewarnungen enthalten einen dringenden Appell des Auswärtigen Amts, Reisen in ein Land oder in eine Region eines Landes zu unterlassen. 

Sie werden nur dann ausgesprochen, wenn aufgrund einer akuten Gefahr für Leib und Leben vor Reisen in ein Land oder in eine bestimmte Region eines Landes gewarnt werden muss. Eine Reisewarnung wird nur selten ausgesprochen. Deutsche, die in diesem Land leben, werden gegebenenfalls zur Ausreise aufgefordert“ (Quelle: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/10.2.8Reisewarnungen#content_2).

Reisewarnungen, wie sie vom Auswärtigen Amt herausgegeben werden, gelten zwar als ein Indiz für die drohende Gefahr am Bestimmungsort, stellen aber keine Voraussetzung hierfür dar. 

Allerdings stehen Juristen auf dem Standpunkt, dass Reisende, die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes ignorieren und ungeachtet etwaiger Gefahren einen Urlaub buchen, kein kostenfreies Rücktrittsrecht zusteht. 

Sie gehen nämlich bewusst ein entsprechendes Risiko ein und können sich dann nicht beschweren, wenn sich das Risiko verwirklicht, vor welchem sie gewarnt wurden. Gleiches gilt für Warnungen des Reiseveranstalters. Wo kann ich mich über die aktuelle Lage informieren?

  • Robert-Koch-Institut,
  • Bundesgesundheitsministerium,
  • Auswärtiges Amt

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